Arzneimittel: Was Versicherte wissen sollten

Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten übernimmt die AOK den Großteil der Kosten. Versicherte der Gesundheitskasse leisten nur eine geringe Zuzahlung. Für viele Medikamente hat die AOK Rabattverträge mit Pharmaunternehmen geschlossen. So sorgt die AOK für Beitragsstabilität.
Eine Frau zeigt einem älteren Mann die Packungsbeilage eines Arzneimittels. Die AOK informiert über Medikamente und über Zuzahlungen.© AOK

Inhalte im Überblick

    Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente

    In Deutschland ist die Arzneimittelversorgung gesetzlich geregelt. Fast alle Medikamente sind apothekenpflichtig. Einige von ihnen gibt es nur auf Rezept, andere auch ohne.

    Hat Ihnen Ihr Arzt ein rezeptpflichtiges Medikament verordnet, zahlen Sie dafür in der Regel zehn Prozent des Abgabepreises – mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro.

    In der Praxis heißt das zum Beispiel:

    • Für ein Medikament, das 120 Euro kostet, zahlen Sie 10 Euro.
    • Für ein Medikament, das 80 Euro kostet, zahlen Sie 8 Euro.
    • Für ein Medikament, das 20 Euro kostet, zahlen Sie 5 Euro.

    Auf keinen Fall zahlen Sie mehr, als das Medikament kostet. Das heißt: Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlen Sie nur den Preis des Arzneimittels. Die Zuzahlungen gelten auch für Medikamente aus Versandapotheken.

    Hinweis: Medikamente, deren Preis mindestens 20 Prozent unter dem Festbetrag liegt, den die gesetzlichen Krankenkassen erstatten, erhalten Sie oftmals ohne Zuzahlung. Bei diesen Arzneimitteln können Sie so bis zu zehn Euro sparen.

    Wann die Zuzahlung für ein Medikament entfällt

    Ohne Zuzahlung erhalten Sie:

    • Medikamente für Kinder unter 18 Jahren
    • Arzneimittel im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt

    Übersteigen die geleisteten Zuzahlungen die Grenze der zumutbaren Belastung, können Sie sich von weiteren Zuzahlungen im entsprechenden Kalenderjahr befreien lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der AOK. Für chronisch Kranke in Dauerbehandlung liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens, für alle anderen Versicherten bei zwei Prozent.

     

    Arzneimittel, die Sie selbst vollständig zahlen

    Die Kosten für rezeptfreie beziehungsweise nicht verschreibungspflichtige Medikamente übernehmen die Krankenkassen in der Regel nicht.

    Ausnahmen:

    • Medikamente für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren
    • Sie haben eine schwere Erkrankung und das nicht verschreibungspflichtige Medikament gilt als Therapiestandard

    In diesen Fällen sind Medikamente auf einem rosa Kassenrezept zu verordnen.

    Die Krankenkasse zahlt ebenfalls keine Medikamente, deren therapeutischer Nutzen nicht abschließend nachgewiesen ist oder die als unwirtschaftlich gelten.

    Medikamente: Das regeln die Festbeträge

    Festbeträge für Arzneimittel werden vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt. Das sind Obergrenzen, bis zu denen die Krankenkassen ein verschriebenes Medikament bezahlen. Liegt der Apothekenverkaufspreis über diesem Festbetrag, müssen die Patienten die Differenz zusätzlich zur regulären Zuzahlung selbst tragen.

    Preisgünstigere Alternativen

    Diese günstigen Arzneimittel zahlt die AOK ebenfalls für Ihre Versicherten:

    • Generika

      Generika, auch Nachahmerprodukte genannt, sind Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff in der gleichen Dosierung wie im Originalpräparat. Da die Hersteller keine hohen Investitionskosten für die Forschung und Entwicklung der Medikamente haben, sind Generika preisgünstiger als die Originalpräparate. Sie sind aber genauso wirksam, sicher und verträglich wie die Originalarznei.

    • Biosimilars

      Biosimilars sind biotechnologisch hergestellte Arzneimittel. Sie ähneln einem bereits zugelassenen Medikament in ihrer Struktur und haben die gleiche Wirkung. Von Generika unterscheiden sie sich vor allem in der Größe ihrer Moleküle: Biosimilars sind meist große, komplexe Moleküle, Generika eher kleine, einfache Moleküle. Zudem sind Biosimilars nicht völlig identisch mit dem Originalwirkstoff, weshalb sie aufwendigere Zulassungsverfahren erfordern als Generika. Die Wirkung von Biosimilars hingegen ist genauso gut wie beim Originalpräparat. Das bestätigen die Experten der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft.

      Für Forschung und Entwicklung fallen geringere Kosten an als beim Original. Das liegt daran, dass die Wirkstoffe schon lange bekannt und sehr genau erforscht sind. 

    • Medikamente mit Preisnachlass

      Die AOK hat mit Pharmaunternehmen Rabattverträge über Preisnachlässe für bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente geschlossen. Diese Verträge ermöglichen uns Einsparungen bei gleicher Qualität. Wenn Ihnen Ihr Arzt ein Medikament verschreibt, ist der Apotheker verpflichtet, das rabattierte Präparat des Vertragsunternehmens abzugeben. Es sei denn, der Arzt vermerkt auf dem Rezept, dass der Patient ein bestimmtes Medikament nehmen soll. Dies ist nur in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich.

    • Aut-idem-Regelung

      Ein preisgünstigeres Medikament erhalten Sie auch über die sogenannte Aut-idem-Regelung (lateinisch „oder Gleiches“): Dafür sollte der Arzt bei seiner Verschreibung einzig den Wirkstoff festlegen. In der Apotheke erhalten Sie dann das wirkstoffgleiche günstigere Medikament.

      Mit einem sogenannten Aut-idem-Kreuz auf der Medikamentenverschreibung kann der Arzt den Austausch von Arzneimitteln durch die Apotheke ausschließen. Das ist allerdings nur in medizinisch begründeten Einzelfällen möglich, da der Arzt verpflichtet ist, wirtschaftlich zu verordnen.

    • Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken

      Im Gegensatz zu rezeptfreien Arzneimitteln ist eine Ersparnis bei rezeptpflichtigen Medikamenten nicht möglich. Die Preise sind gesetzlich festgelegt und deshalb in allen Apotheken gleich. Rabatte sind nicht erlaubt – auch nicht bei einer Bestellung im EU-Ausland. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss der Kunde das Originalrezept per Post an die Versandapotheke schicken. Deutsche Onlineapotheken rechnen rezeptpflichtige Medikamente direkt mit der AOK ab. Die Zuzahlung geht direkt an die Apotheke: Der Kunde kann sie per Überweisung oder Bankeinzug begleichen. Wer bei einer ausländischen Apotheke bestellt, sollte sich am besten von der AOK die Kostenübernahme bestätigen lassen. Wichtig zu wissen ist außerdem, ob die AOK direkt mit der ausländischen Apotheke abrechnet oder man die Kosten für das Medikament zunächst aus eigener Tasche bezahlen muss und anschließend erstattet bekommt.

    Apotheke in Ihrer Nähe finden

    Finden Sie einfach und bequem Apotheken und Notdienstapotheken in Ihrer Nähe.

    Beratung zu Medikamenten am Telefon

    Medizinische Informationen am Telefon – etwa zum Thema Arzneimittel – geben die Experten der AOK.

    Die AOK Bayern informiert über Rabattverträge, Biosimilars und die Kostenübernahme bei EU-Versandapotheken

    Krankenkassen dürfen mit Pharmaunternehmen Preisnachlässe vereinbaren. Dies geschieht in der Regel im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen. Die bundesweit ausgeschriebenen Fachlose betreffen ausschließlich Generika, also Arzneimittel, deren Patentschutz abgelaufen ist. Die Vertragslaufzeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Um auch kleineren beziehungsweise mittelständischen Unternehmen eine Teilnahme zu ermöglichen, wird das Gesamtvolumen in acht Regionallose unterteilt, wobei die AOK Bayern eine selbständige Region darstellt. In Ergänzung zu den bundesweit geltenden Arzneimittelrabattverträgen hat die AOK-Bayern auch regionale Verträge mit Herstellern abgeschlossen.

    Weshalb werden Rabattverträge geschlossen?

    Vorrangiges Ziel der Rabattverträge sind Kosteneinsparungen bei gleichbleibender Qualität. Ein zunehmend wichtiger werdender Grund ist die durch Rabattverträge erhöhte Versorgungssicherheit. Nach Zuschlagserteilung kann der Rabattpartner die für die Vertragsdauer benötigte Menge bereitstellen, während die Abnahme praktisch gesichert ist. Über die Vertragslaufzeit von grundsätzlich zwei Jahren erhalten die Versicherten die gewohnten Arzneimittel.

    Was ist das Besondere an Biologika?

    Durch ihre passgenaue Wirkung können Biologika Prozesse im Körper zielgerichtet beeinflussen. Sie heilen so Krankheiten und helfen Patienten bei Diagnosen wie Krebs, Rheuma, Schuppenflechte, chronischen Darmerkrankungen oder Diabetes.

    Ähnlich wie bei synthetischen Arzneimitteln, für die sogenannte Generika erhältlich sind, gibt es bei Biologika ebenfalls Nachfolgeprodukte, wenn der Patentschutz nach 20 Jahren abgelaufen ist. Da auch Biologika von Herstellprozess zu Herstellprozess leicht variieren, können die Nachfolgeprodukte keine exakten Kopien sein. Sie ähneln dem Original jedoch bis ins kleinste Detail. Daher spricht man bei ihnen von Biosimilars („similar“ = englisch für „ähnlich“). Biosimilars sind, verglichen mit den Original-Biologika, hinsichtlich ihrer Wirkung und Sicherheit absolut gleichwertig.

    Welche Vorteile haben Biosimilars?

    Biosimilars sind in aller Regel deutlich günstiger als die ursprünglichen Biologika. Der Preisvorteil kann dazu führen, dass mehr Patienten von den Vorteilen dieser Arzneimittel profitieren. Auch hilft dieser Preisvorteil, die Ausgaben für bereits etablierte Arzneimittel zu senken und somit bei den Krankenkassen finanzielle Spielräume für neue Arzneitherapien zu schaffen. Darüber hinaus bieten die Hersteller der Biosimilars häufig zusätzliche Vorteile. Dies können etwa für den einzelnen Patienten geeignetere Packungsgrößen oder Dosierungen sein. Manche Patienten kommen auch mit den neu entwickelten Injektionssystemen (zum Beispiel Fertigspritzen oder Pens) besser zurecht.

    Erfahren Sie hier mehr.

    Wie stehen Ärzte zu Biosimilars?

    Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft schreibt in ihrer aktuellen Patienteninformation etwa: „Der Wechsel zu einem Biosimilar ist unbedenklich. Alle vorliegenden Studien zeigen, dass es nach der Umstellung vergleichbar gut wirkt wie das ursprüngliche Biologikum.“

    Anders als bei Generika dürfen Apotheker in Deutschland die zur Verfügung stehenden Produkte derzeit nicht gegeneinander austauschen. Allein die Ärzte legen im Gespräch mit den Patienten fest, welches Arzneimittel zum Einsatz kommt.

    Keine Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten in Versandapotheken

    Im Gegensatz zu rezeptfreien Arzneimitteln ist eine Ersparnis bei rezeptpflichtigen Medikamenten nicht möglich. Die Preise sind gesetzlich festgelegt und deshalb in allen Apotheken gleich. Rabatte sind nicht erlaubt – auch nicht bei einer Bestellung im EU-Ausland. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln muss der Kunde das Originalrezept per Post an die Versandapotheke schicken. Deutsche Onlineapotheken rechnen rezeptpflichtige Medikamente direkt mit der AOK ab. Die Zuzahlung geht direkt an die Apotheke: Der Kunde kann sie per Überweisung oder Bankeinzug begleichen. Wer bei einer ausländischen Apotheke bestellt, sollte sich am besten von der AOK Bayern die Kostenübernahme bestätigen lassen. Wichtig zu wissen ist außerdem, ob die AOK direkt mit der ausländischen Apotheke abrechnet oder man die Kosten für das Medikament zunächst aus eigener Tasche bezahlen muss und anschließend erstattet bekommt.

    Ihr Vorteil bei der AOK Bayern: homöopathische Arzneimittel

    Die AOK Bayern beteiligt sich an den Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie (inkl. Phytotherapie und Anthroposophie), deren Anwendung medizinisch notwendig ist. Die Arzneimittel müssen durch einen zugelassenen Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie oder Naturheilverfahren auf Privatrezept verordnet werden.

    Hierbei handelt es sich um eine unserer Leistungen aus dem AOK-Gesundheitsvorteil.
    Weitere Infos finden Sie hier

    Aktualisiert: 08.10.2024

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