Expertenforum - Beschäftigung zwischen Schulabschluss (Abitur) und Au-pair im Ausland

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  • 01
    Beschäftigung zwischen Schulabschluss (Abitur) und Au-pair im Ausland

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    es soll ein/e Schulabgänger/in mehr als geringfügig entlohnt (30 Wochenstunden) zwischen Abitur und Au-pair im Ausland für knapp 3 Monate eingestellt werden. Wie ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Handelt es sich um Berufsmäßigkeit und somit um eine normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit 1111, 101 oder ist der Fall anders zu beurteilen?

  • 02
    RE: Beschäftigung zwischen Schulabschluss (Abitur) und Au-pair im Ausland

    Guten Tag,
     
    Schulentlassenen, die als Au-Pair ins Ausland gehen, sind nicht berufsmäßig, in der im Vorfeld auf maximal drei Monate befristete Beschäftigung, zu beurteilen. Es liegt Versicherungsfreiheit vor, wenn die Zeitgrenze – auch mit möglichen Vorbeschäftigungszeiten – nicht überschritten werden.
     
    Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten (Personengruppe 110 und Beitragsgruppen 0000)
     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beschäftigung zwischen Schulabschluss (Abitur) und Au-pair im Ausland

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die Information. Die Person gibt an, bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet zu sein. Bzgl. Au-pair hat sie einen Vermittlungsvertrag ausgefüllt. Bestätigungen und feste Termine liegen nicht vor. Eine Vermittlung hat noch nicht stattgefunden, ein Rücktritt ist jederzeit möglich.

    Ist dies ausreichend für die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung? Oder handelt es sich doch um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ?


    Mit freundlichen Grüßen

  • 04
    RE: Beschäftigung zwischen Schulabschluss (Abitur) und Au-pair im Ausland

    Guten Tag,
     
    Berufsmäßigkeit ist immer zu unterstellen, wenn eine Person arbeitslos gemeldet ist, ein tatsächlicher Leistungsbezug ist nicht zwingend notwendig.
    Die Begründung liegt darin, dass jede Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit 538 Euro) bei arbeitslosen Menschen nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Die Person ist somit für den Beschäftigungszeitraum in Ihrem Unternehmen sozialversicherungspflichtig anzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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