Expertenforum - Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung

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  • 01
    Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung

    Sehr geehrtes Expertenteam, bei uns hat sich eine junge Frau (20) für ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung beworben. Sie ist unmittelbar nach dem Abitur im Sommer 2022 zum Workaway für Kost und Logis und zum Jobben (Work and Travel) nach Chile und Kanada gegangen. Anfang Juni 2024 kommt sie nach Deutschland zurück und möchte ab 10. Juni in unserem Betrieb erproben, ob sie eine handwerkliche Ausbildung beginnen möchte. Wie ist in diesem Fall die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Kann sie für 10 Arbeitstage a) 8Std. AZ zum Mindestlohn als kurzfristig Beschäftigte SV-frei angemeldet werden? Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung

    Guten Tag,
     
    bei der sozialversicherungsrechlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen Pflichtpraktikum und freiwilligen Praktikum zu unterscheiden.
     
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum, unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 538 EUR, liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
     
    Es ist ebenfalls eine Prüfung im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung möglich. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
     
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    •           Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    •           Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    •           Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    •           Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
     
    Nach Ihrer Schilderung wurde bis zum Sommer 2022 eine schulische Ausbildung absolviert. Die Bewerberin ist derzeit erwerbslos, somit ist die Beschäftigung wirtschaftlich von Bedeutung und dementsprechend als berufsmäßig zu bewerten.

    Ein Abrechnung als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist deshalb nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung

    Wir haben bei uns eine Praktikantin gemeldet bekommen, die mit der Schule fertig ist und ab 01.07.2024 eine Ausbildung beginnt.

    Das Praktikum wird in der Zeit vom 01.05. bis 30.06.2024 absolviert, Dauer somit 3 Monate.

    Gilt das als Praktikum zur Berufsorientierung? Wie ist hier die SV-Rechtliche Beurteilung?

    Die Praktikantin arbeitet 42 Stunden und erhält hierfür ein Entgelt von 700,- €

  • 04
    RE: Freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung

    Guten Tag,
     
    wie in Ihrem ersten Sachverhalt ist eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn aufgrund von Berufsmäßigkeit nicht möglich, da das freiwillige Orientierungspraktikum denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis unterliegt. Da das monatliche Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 538 Euro liegt, ist auch ein Minijob nicht möglich.
     
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    •           Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    •           Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    •           Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    •           Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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