Expertenforum - kurzfristige Beschäftigung

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  • 01
    kurzfristige Beschäftigung

    Trifft eine kurzfristige Beschäftigung zu, wenn eine Person bis 30.06 eine schulische Ausbildung zum Sozialassistenten gemacht hat und ab August eine schulische Ausbildung zum Erzieher macht, aber im Juli 2 Wochen bei uns tätig sein will, mit Vergütung des Mindestlohnes? Bisher ist er in diesem Jahr keiner anderen Beschäftigung nachgegangen.

  • 02
    RE: kurzfristige Beschäftigung


    Guten Tag,
     
    neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
     
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
     
    Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten. Dazu zählen:
     
    ·         Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind
    ·         Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten
    ·         Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind
    ·         Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme
     
    Nach Ihrer Schilderung wird bis zum 30.06.2024 eine schulische Ausbildung zum Sozialassistenzen absolviert und ab September eine Erzieherausbildung angestrebt. Die praxisintegrierte Erzieherausbildung unterliegt seit Juli 2020 der Sozialversicherungspflicht. Deshalb liegt nach unserem Verständnis im zu beurteilenden Zeitraum (Juli 2024) der Schulabgänger-Status mit geplanter Berufsausbildung vor, so dass die Beschäftigung als berufsmäßig zu werten ist und eine kurzfristige Beschäftigung ausschließt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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