Expertenforum - Mehrfachbeschäftigung Versorgungswerk

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  • 01
    Mehrfachbeschäftigung Versorgungswerk

    Hallo,

    wir haben eine Frage zur Beitragsberechnung in der Rentenversicherung bei einem Mitarbeiter, der wie folgt mehrfachbeschäftigt ist:


    Tätigkeit A: Monatsvergütung liegt über der Beitragsbemessungsgrenze in der RV

    Tätigkeit B: Monatsvergütung liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze in der RV

    Tätigkeit C: Monatsvergütung liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze in der RV

    Beide Tätigkeiten B und C übersteigen in der Summe nicht die BBG in der RV.


    Für die Tätigkeit A liegt ein Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung zu Gunsten eines Versorgungswerkes vor.

    Für die Tätigkeiten B und C liegen keine Befreiungen zu Gunsten eines Versorgungwerkes vor.


    Wie wird hier der Rentenversicherungsbeitrag ermittelt?

    Findet innerhalb der drei Arbeitsverhältnisse eine Verhältnisberechnung der Entgelte, max. bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der RV statt?


    Oder muss für die beiden Arbeitsverhältnisse B und C (keine Befreiung z. Gunsten des Versorgungswerks) der RV-Beitrag (zusätzlich zu dem RV-Beitrag aus Arbeitsverhältnis A, der an das Versorgungswerk geht) an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt werden?


    Wie ist die rechtliche Lage in dieser Konstellation?


    Danke für Ihre Antwort.


    Gruß Lohnteam





     

  • 02
    RE: Mehrfachbeschäftigung Versorgungswerk

    Guten Tag,
     
    bestehen mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen innerhalb desselben Zeitraumes und übersteigen die Arbeitsentgelte die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG), so vermindern sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zum Zwecke der Beitragsberechnung die Arbeitsentgelte nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so, dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die BBG erreichen (Verhältnisberechnung).
     
    Üben Arbeitnehmer - wie in Ihrem Sachverhalt - hingegen neben den versicherungspflichtigen Beschäftigungen (Tätigkeit B und C)  eine weitere Beschäftigungen aus, in der sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind (Tätigkeit A), und übersteigen die Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen die in der Rentenversicherung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht statt.
     
    Bei dieser Sachverhaltskonstellation handelt es sich insoweit nicht um einen Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 SGB IV, da keine beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist in diesem Zusammenhang nicht als Versicherungsverhältnis im Sinne dieser Regelung zu betrachten.
     
    In einem solchen Fall sind die Beiträge zur Rentenversicherung  aus den vollen (ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten) Arbeitsentgelten, die aus dem der Rentenversicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen (B und C) erzielt werden, zu berechnen.
    Insoweit findet auch keine Kürzung des Beitragszuschusses zum Versorgungswerk statt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Mehrfachbeschäftigung Versorgungswerk

    Liebes Expertenteam,


    vielen Dank für Ihre Ausführungen. Eine abschließende Frage habe ich jetzt doch noch hierzu:


    Ist es richtig, dass aber für die anderen Zweige der Sozialversicherung (KV, PV und AV) in dieser Konstellation der drei Beschäftigung A, B und C die Verhältnisberechnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt?


    Also:


    Tätigkeit A: Monatsvergütung liegt über der Beitragsbemessungsgrenze in KV, PV und AV (RV läuft hier über Versorgungswerk)


    Tätigkeit B: Monatsvergütung liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze in KV, PV und AV (RV läuft über DRV)


    Tätigkeit C: Monatsvergütung liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze in der KV, PV und AV (RV läuft über DRV)


    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann würde in diesen Zweigen in KV/PV und AV die Verhältnisberechnung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gelten, so dass die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zusammen höchstens die jeweilige BBG in AV und KV/PV erreichen (Verhältnisberechnung)!?


    Diese Verhältnisberechnung wäre doch dann auch für die beiden Tätigkeiten aus B und C, die dann in der RV über die Deutsche Rentenversicherung (DRV) laufen, so zu machen, oder?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Beste Grüße


    Lohnteam



     

  • 04
    RE: Mehrfachbeschäftigung Versorgungswerk

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass in den Sozialversicherungszweigen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Verhältnisberechnung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SGB IV auch in Verbindung mit den Tätigkeiten B und C anzuwenden sind.

    Diese Verhältnisrechnung wäre grundsätzlich auch für die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen B und C anzuwenden. Dies hat hier jedoch keine Auswirkungen, da nach Ihren Angaben die Entgelte aus B und C die Beitragsbemessungsgrenze
    der Rentenversicherung nicht überschreiten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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