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  • 01
    Meldungen

    Hallo Expertenteam,

    eine Arbeitnehmerin war bis 30.04.2024 in Elternzeit. Sie wollte bei Ihrem AG eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit machen, der AG hat es aber abgelehnt. Dann ist sie zur Bundesagentur für Arbeit gegangen und hat sich ab 13.11.2023 (also während der Elternzeit) arbeitslos gemeldet und hat Alo Geld bezogen. Laut der Bundesagentur für Arbeit kann man während der Elternzeit Alogeld beantragen, wenn man mindestens 15 Stunden für eine Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen kann und der bisherige AG das aber nicht anbietet. Aber wie ist es im Meldeverfahren? Bleibt die Meldung des AG´s neben der Arbeitslosengeldmeldung offen oder muss der AG einen Tag vor dem Beginn des Arbeitslosengeldes abmelden, hier also zum 12.11.2023?

    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Meldungen

    Sehr geehrter Herr Becker,
     
    während der Elternzeit besteht die Möglichkeit, 30 Stunden pro Woche einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dies ist in § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG gesetzlich normiert. Diese Teilzeitbeschäftigung muss nicht zwingend beim alten Arbeitgeber erfolgen, sondern kann auch mit Zustimmung des alten Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden.
     
    Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin in Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung anbieten kann, ist diese beschäftigungslos, was nach § 138 SGB III Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit ist.
     
    Das Beschäftigungsverhältnis beim Elternzeit gewährenden Arbeitgeber bleibt sozialversicherungsrechtlich bestehen. Aus diesem Grunde erfolgt keine Abmeldung zum Eintritt der Arbeitslosengeldzahlung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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