Expertenforum - SV-Einordnung Beitragsgruppen-/Personengruppenschlüssel

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  • 01
    SV-Einordnung Beitragsgruppen-/Personengruppenschlüssel

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    für eines unserer Unternehmen ist derzeit ein geringfügig Beschäftigter tätig. Dieser hat in dem Monat das doppelte des Betrages in Höhe von 538,00 € überschritten, da dieser eine Prämie für eine Sonderschicht erhalten hat.

    Da dieser den Betrag in Höhe von 1076,00 € überschritten hat, würden wir den Beitragsgruppenschlüssel auf 1111 anpassen und den Personengruppenschlüssel auf 109 belassen. Ist unsere Annahme richtig?


    Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung in dieser Angelegenheit und viele Grüße

  • 02
    RE: SV-Einordnung Beitragsgruppen-/Personengruppenschlüssel

    Guten Tag,
     
    bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind sie diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht ab 1. Januar 2024 einem Wert von 1.076 Euro.
     
    Bei einer unvorhersehbaren Prämie führt die Zahlung zur Versicherungspflicht, wenn im Auszahlungsmonat zusammen mit dem laufenden Entgelt, die doppelte monatliche Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) überschritten wird.
     
    Die Beitragsgruppen lauten 1111 und die Personengruppe ist auf 101 zu ändern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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