Expertenforum - Wechsel nach kurzfristiger Versicherungspflicht in freiwillige Versicherung (selbständig)

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  • 01
    Wechsel nach kurzfristiger Versicherungspflicht in freiwillige Versicherung (selbständig)

    Hallo Zusammen,


    zugegeben eine etwas ungewöhnlichere Frage.


    34 Jahre alt

    Beamter 2011 bis 06/2024, privat krankenversichert

    07/2024-07/2024 Angestellter in einem freiberuflichen Unternehmen (pflichtversichert Monatsgehalt 3.000 Euro brutto)

    ggf. ab 08/2024: Partner mit ca. 40% in dem freiberuflichen Unternehmen


    Frage: Ist ab 08/2024 die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich oder steht § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dem entgegen. Aus meiner Sicht dürfte § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V hier entgegenstehen...


    Anmerkung: Der § 6 Abs. 3a SGB V, der hier häufig genannt wird, trifft hier m.E. nicht zu.


    Vielen Dank für die Einschätzungen! LG

  • 02
    RE: Wechsel nach kurzfristiger Versicherungspflicht in freiwillige Versicherung (selbständig)

    Guten Tag,
     
    wir stimmen Ihnen zu, dass eine freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB V tatsächlich nicht möglich ist.
    Der Versicherung können nur Personen freiwillig beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate gesetzlich versichert waren.

    Die gesetzliche Versicherung wird in diesen Fällen jedoch durch die obligatorische Anschlussversicherung weitergeführt, wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 188 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuches. Die Beitragserhebung erfolgt wie bei einer freiwilligen Versicherung. Hier empfehlen wir dem Mitarbeiter direkt Kontakt zu der ab 01.07.2024 gewählten Krankenkasse aufzunehmen und den Versichrungsschutz zu besprechen.
     
    Aufgrund des Lebensalters sind die Regelungen zur Versicherungsfreiheit für über 55-Jährige nach § 6 Absatz 3a SGB V nicht zu berücksichtigen.
     
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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