Gesetzlicher Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Das hatte die Bundesregierung bereits 2023 beschlossen: Die Werte für 2024 und 2025 wurden in der Vierten Mindestlohnverordnung vom 15. November 2023 festgelegt. Nach einem Anstieg im Oktober 2022 auf 12 Euro und einer weiteren Erhöhung zum 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro ist dies die dritte Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns in Folge.
Vom Mindestlohn sind einige Personengruppen ausgeschlossen.
Ausnahmen vom Mindestlohn
- Auszubildende
- unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss
- ehrenamtlich Tätige
- Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung)
- Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
- Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl
Hinweis: Menschen in einem Praktikum zur Orientierung bei einer Berufs- oder Studienwahl sind zwar vom Mindestlohn ausgeschlossen. Bei einer Überschreitung des Drei-Monats-Zeitraums entsteht aber rückwirkend ab dem ersten Praktikumstag ein Anspruch auf den Mindestlohn.
Auswirkungen des Mindestlohns auf die Minijobgrenze
Die Minijobgrenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und damit dynamisch ausgestaltet. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich also am Mindestlohn. Sie soll eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zum Mindestlohn auch dann unverändert ermöglichen, wenn der Mindestlohn steigt.
Weitere Details enthalten die Geringfügigkeits-Richtlinien.
Auswirkungen des Mindestlohns auf Midijobs (Übergangsbereich)
Durch die drei Anhebungen der Minijobgrenze wird die Gehaltsspanne des Übergangsbereichs seit 2022 immer kleiner. Infolge der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 verschiebt sich die Mindestgrenze für den Übergangsbereich von 538,01 Euro auf 556,01 Euro.
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt 2025 vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig im Entgeltbereich von 556,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat liegt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt. Die obere Entgeltgrenze von 2.000 Euro bleibt auch 2025 unverändert.
Arbeitgeberbeiträge im Übergangsbereich
Der Arbeitgeber hat bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt 28 Prozent zu tragen (entspricht den von ihm für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen).
Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab, bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.
Weitere Informationen bietet das Rundschreiben zum Übergangsbereich.
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Minijob- und Übergangsbereichsrechner
Mit dem Minijob- und Übergangsbereichsrechner ermitteln Sie die aktuellen SV-Beiträge für Minijobbende und Beschäftigte im Übergangsbereich.