Pflegeversicherung: Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen
Wann kommt es zu einem Verzinsungsanspruch?
Arbeitgeber haben bis 30. Juni 2025 die Möglichkeit, die Abschläge noch nicht zu berücksichtigen. Erst danach beginnt das digitale Verfahren. Die Fragen
- wie werden diese zu viel gezahlten Beiträge an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zurückgezahlt?
- Sind zu viel gezahlten Beiträge zu verzinsen?
hat der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 beantwortet. Damit ist eine vereinfachte Regelung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs und zur Aufrechnung geschaffen worden.
Nur wenn der Arbeitgeber auf die Bereitstellung des digitalen Nachweisverfahrens zum 1. Juli 2025 wartet, entsteht im Regelfall für zu viel gezahlte Beiträge von Beschäftigten ein Anspruch auf Verzinsung. In diesen Fällen haben die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen rückwirkenden Anspruch auf die zu viel gezahlten Beiträge inklusive der darauf entfallenden Zinsen. Eines Antrags hierfür bedarf es nicht.
Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung (somit frühestens ab dem 1. August 2023) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen.
Zinsen sind wie Beitragserstattungsansprüche zu behandeln und auf dem Beitragsnachweis vom Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen. Damit kommt auf den Arbeitgeber keine finanzielle Belastung zu. Die Zinsen gehen zulasten der jeweiligen Pflegekasse.
Die Erstattungsansprüche auf zu viel gezahlte Beiträge und die darauf entfallenen Zinsen sind vom Arbeitgeber und bei Selbstzahlern von der Krankenkasse auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen zu verrechnen. Die Verrechnung bedarf nicht der Zustimmung der oder des Beschäftigten.
Beispiel zur Verzinsung
Ein Arbeitgeber wartet auf das digitale Nachweisverfahren. Im Juli 2025 erhält er bei der Bestandsabfrage die Meldung, dass einer seiner Beschäftigten drei Kinder hat (Berücksichtigung ab dem 1.7.2023).
Erstattung zu viel gezahlter PV-Beiträge mit der Entgeltabrechnung August 2025 durch Auf- beziehungsweise Verrechnung mit dem laufenden Beitrag für August 2025.
Dabei wird der laufende Beitrag für August 2025 um den zu viel gezahlten Beitragsabschlag (0,5 %) verringert. Der Erstattungsbetrag könnte grundsätzlich auch ausgezahlt werden.
Verzinsung des Erstattungsbetrags mit 4 %
Erstattungszeitraum vom 1.7.2023 bis 31.7.2025 | |
---|---|
Juli 2023: 1.8.2023 – 30.6.2025 | 23 Kalendermonate |
August 2023: 1.9.2023 – 30.6.2025 | 22 Kalendermonate |
September 2023: 1.10.2023 – 30.6.2025 | 21 Kalendermonate |
Auch der ermittelte Zinsbetrag ist vom Arbeitgeber mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen beziehungsweise zu verrechnen oder auszuzahlen. Die Zinsen sind pro Beitragsmonat gesondert zu berechnen.
Hinweis: Der Erstattungszeitraum verläuft zwar vom 1.7.2023 bis zum 31.7.2025, ein Zinsanspruch besteht aber längstens für Zeiträume bis zum 30.6.2025 (Ende der Übergangsregelung). Somit scheidet eine Verzinsung bis zum 31.7.2025 („…bis zum Ende des Kalendermonats vor der Erstattung…“) aus. Der Erstattungsbetrag aus Juli 2025 wird somit nicht verzinst.
Kein Verzinsungsanspruch
Werden zu viel gezahlte Beiträge im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 erstattet, besteht kein Anspruch auf Verzinsung. Dies kann arbeitgeberseitig beispielsweise aufgrund von Verzögerungen bei der Anpassung der IT-Systeme oder anderer administrativer Hürden der Fall sein.
Zinsansprüche entstehen auch nicht für Erstattungszeiträume nach dem 1. Juli 2025, sondern längstens für Zeiträume bis zum 30. Juni 2025, dem Ende des Übergangszeitraums.
Bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens findet eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl bereits statt. Sollten hier im Übergangszeitraum dennoch Erstattungsfälle auftreten, beispielsweise weil dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder verzögert mitgeteilt wird, handelt es sich nicht um einen Erstattungsanspruch nach § 55 Abs. 3d Satz 1 SGB XI. Dies gilt auch für das reguläre Nachweisverfahren nach § 55 Abs. 3a SGB X. Es kommt also zu keiner Verzinsung.
Stand
Erstellt am: 13.11.2023
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