Sozialversicherung: Kurz notiert im März
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: „Mein AOK Arbeitgeberservice“: Schnell und sicher kommunizieren * Online-Seminar „Basiswissen Sozialversicherung” * Am 31. März 2025 ist die Schwerbehindertenabgabe fällig * SV-Beiträge bei Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte * Neues Gesetz: Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
„Mein AOK Arbeitgeberservice“: Schnell und sicher kommunizieren
Haben Sie eine versicherungsrechtliche Frage? Brauchen Sie eine Entsendebescheinigung für ein Land außerhalb der EU? Möchten Sie bei Erstattungen von Krankheits- oder Mutterschaftsaufwendungen schnell erkennen, wann und wie diese auf Ihrem Arbeitgeberkonto gebucht wurden? Dann registrieren Sie sich gleich kostenfrei für „Mein AOK Arbeitgeberservice“, der Online-Geschäftsstelle für Firmenkunden.
Basiswissen Sozialversicherung für Neu- und Wiedereinsteigende
Aktuelles und solides Grundlagenwissen ist die beste Voraussetzung für erfolgreiches Arbeiten. Im Online-Seminar „Basiswissen Sozialversicherung“ werden die Grundlagen der Sozialversicherung praxisnah und anschaulich erklärt. Ideal für (Wieder-)Einsteigende im Personalbüro und für Auszubildende in der Lohnbuchhaltung. Auch für Existenzgründende ein hervorragender Einstieg in das komplexe Thema Sozialversicherung.
Folgende Sozialversicherungsthemen werden im Online-Seminar behandelt:
- Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
- Krankenkassenwahlrecht
- Meldungen zur Sozialversicherung
- Arbeitsentgelt und Beiträge
Melden Sie sich hier kostenfrei für Termine am 9. oder 15. April 2025 an.
Schwerbehindertenabgabe ist am 31. März 2025 fällig
Bis zum 31. März 2025 haben Unternehmen die Anzahl der im Vorjahr beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung zu melden. Wer weniger schwerbehinderte Menschen beschäftigt, als das Gesetz vorschreibt, entrichtet bis zum gleichen Termin eine Ausgleichsabgabe. Diese ist nach einer Gesetzesänderung für das Jahr 2024 deutlich gestiegen:
- Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent pro Jahr, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro
- Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei bis drei Prozent pro Jahr: 245 Euro
- Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro
- Wenn keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden: 720 Euro
Das Geld aus der Schwerbehindertenabgabe wird zur Finanzierung von inklusiven Fördermöglichkeiten in anderen Unternehmen verwendet. Die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung besteht für Unternehmen ab 20 Beschäftigten und ist abhängig von der Betriebsgröße:
Anzahl der Beschäftigten | Sollzahl der Menschen mit Schwerbehinderung im Unternehmen |
---|---|
20–39 | 1 |
40–59 | 2 |
Über 60 | Mindestens 5 Prozent aller Arbeitsplätze |
Bei der Berechnung der Arbeitsplätze zählen Ausbildungsstellen nicht mit. Ebenfalls ausgenommen sind befristete Arbeitsverhältnisse von unter acht Wochen und Beschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von unter 18 Stunden. Details dazu enthalten die §§ 156 und 157 SGB IX.
Die Meldung erfolgt auf der Internetseite IW-Elan oder mit den amtlichen Vordrucken bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Agentur für Arbeit. Diese hat alle Details zu Anzeige und Zahlung in einem Dokument bereitgestellt. Es enthält auch die Bankverbindungen der Integrationsämter, die die Überweisung der Schwerbehindertenabgabe erhalten.
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SV-Beiträge bei Überstundenzuschlägen bei Teilzeitarbeit
Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn sie mehr arbeiten als in ihrem Arbeitsvertrag als individuelle Stundenzahl vereinbart ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2024 bestätigt (Az. 8 AZR 370/20). Teilzeitkräfte haben demnach ab der ersten Überstunde Anspruch auf dieselben Zuschläge wie Vollzeitkräfte.
Im verhandelten Fall erhielt eine Teilzeitpflegekraft weder einen Zuschlag noch Zeitguthaben, obwohl der geltende Tarifvertrag einen Überstundenzuschlag von 30 Prozent vorsah – allerdings erst ab der Überschreitung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Diese Regelung verstoße laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Eine Ungleichbehandlung sei nur erlaubt, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigten, was im konkreten Fall nicht zutraf.
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Expertenforum der AOK Bayern
Sie haben eine sozialversicherungsrechtliche Frage rund um die Entgeltabrechnung? Die Expertinnen und Experten der AOK antworten innerhalb von 24 Stunden.
Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
Ab 1. Juni 2025 können Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutzleistungen beanspruchen. Folgende Schutzfristen sind vorgesehen:
- Bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
- Bei Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
- Bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen
Während dieser Zeit haben Frauen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und – bei einem Nettoverdienst von mehr als 13 Euro täglich – auf den Arbeitgeberzuschuss. Diese Aufwendungen können Arbeitgeber sich über die Umlageversicherung U2 erstatten lassen.
Frauen können freiwillig auf diese Mutterschutzfristen verzichten und früher wieder zur Arbeit zurückkehren, soweit sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Neuerungen wurden im Februar 2025 im sogenannten Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen.
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Familienfreundliche Arbeitgeber
Familie und Beruf unter einen Hut bringen ist nicht immer einfach. Arbeitgeber, die Beschäftigte dabei unterstützen, profitieren von deren Loyalität. Was Unternehmen in Sachen Familienfreundlichkeit tun können, steht im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.
Stand
Erstellt am: 13.03.2025
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