Sozialversicherung bei Saisonarbeitskräften

Ob Landwirtschaft, Tourismus oder Gastronomie – Saisonarbeitskräfte aus dem europäischen Ausland sind für viele Branchen in Deutschland von großer Bedeutung. Mit ihnen decken Unternehmen ihren saisonalen Bedarf nach Personal flexibel ab. Für Arbeitgeber, die ausländische Saisonkräfte beschäftigen, sind dabei einige sozialversicherungsrechtliche Aspekte wichtig.

Wer als Saisonarbeitskraft gilt

Eine Saisonarbeitskraft ist, wer folgende Merkmale erfüllt:

  • Die Person ist in Deutschland vorübergehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
  • Die Beschäftigung ist auf maximal acht Monate im Kalenderjahr befristet.
  • Die Beschäftigten decken einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab.

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Welches Sozialversicherungsrecht für Saisonkräfte maßgeblich ist

Manchmal kommt es zu Zweifelsfällen, zu welcher Gruppe eine Saisonkraft gehört. Arbeitgeber in Deutschland können sich dann daran orientieren, ob ihnen eine A1-Bescheinigung vorgelegt wird.

Selbstständige als Saisonkräfte

Selbstständige bleiben während ihrer Saisonarbeit nur dann im Herkunftsland sozialversichert, wenn sie sowohl die selbstständige Tätigkeit als auch die Saisonarbeit in der gleichen Branche ausüben. Entscheidend für den deutschen Arbeitgeber ist, ob die Saisonkraft eine A1-Bescheinigung vorweist. Wird sie vorgelegt, gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatstaats.

Unselbstständig erwerbstätige Saisonkräfte

Saisonkräfte, die in ihrem Heimatland unselbstständig erwerbstätig sind und deren Beschäftigung im Heimatland während der Saisonarbeit bestehen bleibt, bleiben im Heimatland versichert. Sie arbeiten zum Beispiel häufig während ihres bezahlten Urlaubs als Saisonkraft. Dafür legen die Personen eine A1-Bescheinigung im Beschäftigungsstaat (hier: Deutschland) vor, aus der hervorgeht, dass für sie das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaats gilt.

Nicht erwerbstätigte Saisonkräfte

Saisonkräfte, die in ihrem Heimatland nicht erwerbstätig sind (zum Beispiel Hausfrauen und -männer, Rentenbeziehende, Studierende oder auch Personen während eines unbezahlten Urlaubs) werden nach deutschem Recht angestellt und sozialversichert. Eine (auch geringfügige) Beschäftigung in Deutschland kann sich bei diesen Personen auf den Versicherungsschutz im Heimatstaat oder auch auf den dortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.

A1-Bescheinigung für Saisonkräfte

A1-Bescheinigungen können für die EU- sowie EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein), die Schweiz sowie das Vereinigte Königreich (Großbritannien und Nordirland) verwendet werden. Damit weisen Saisonkräfte nach, dass sie im Heimatstaat sozialversichert sind. Ihre Arbeitgeber in Deutschland entrichten die Sozialversicherungsbeiträge dann nach dem Recht des Herkunftslands an die dort zuständige Stelle.

Unter folgenden Voraussetzungen ist die A1-Bescheinigung zwingend erforderlich:

  • Die Saisonkraft kommt aus einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
  • Ihr Hauptwohnsitz befindet sich in ihrem Heimatstaat.
  • Die Saisonkraft ist im Heimatstaat sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Die Bescheinigung erhalten die Saisonkräfte über ihren Arbeitgeber im Heimatland oder auf eigenen Antrag beim dortigen Sozialversicherungsträger. Eine Liste der zuständigen Stellen in den einzelnen europäischen Ländern hält die Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) bereit.

Spätestens bei Arbeitsbeginn sollte die A1-Bescheinigung vorliegen. Arbeitgeber nehmen sie zu den Entgeltunterlagen. Fehlt der Nachweis, sollte die Saisonkraft sich mit dem Arbeitgeber im Heimatland in Verbindung setzen, um schnellstmöglich eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Sonst fallen in der Regel Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland an.

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Saisonkräfte geringfügig beschäftigen

Unternehmen können Saisonkräfte auch geringfügig beschäftigen. Entweder in einem Minijob mit einem Entgelt von maximal 556 Euro im Monat (Wert für 2025) oder in einer kurzfristigen Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und nicht berufsmäßig ist. Vorherige Beschäftigungen, die der Arbeitgeber etwa durch einen Einstellungsfragebogen erfragt, werden hier hinzugerechnet. Wird die Zeitgrenze überschritten, dann ist die Beschäftigung nicht (mehr) kurzfristig, sondern sozialversicherungspflichtig.

Auch wenn das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro liegt, darf die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig sein, sonst wird sie sozialversicherungspflichtig.

Bei geringfügig oder kurzfristig beschäftigten Saisonkräften sind die Meldungen elektronisch an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.

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Saisonkräfte richtig melden

Gilt für Beschäftigte deutsches Recht und besteht Sozialversicherungspflicht, meldet der Arbeitgeber sie bei einer Krankenkasse wie der AOK an. Dabei setzt er bei der Anmeldung (Abgabegrund „10“ = Beginn der Beschäftigung) das Kennzeichen „J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“. Arbeitgeber können mit dem Abgabegrund „40“ (Beginn und Ende der Beschäftigung) ihre Saisonkräfte gleichzeitig an- und abmelden, wenn sie das Ende der Beschäftigung von vornherein kennen.

Da das Kennzeichen „J“ nur für sozialversicherungspflichtige Saisonkräfte gilt, wird es bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale nicht gesetzt.

Umlagen bei Saisonkräften

Für eine Saisonkraft mit einer A1-Bescheinigung fallen weder die Umlagen U1 und U2 noch die Insolvenzgeldumlage an. Sie bleiben auch bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl für die U1 unberücksichtigt.

Besteht für eine Saisonkraft hingegen Sozialversicherungspflicht in Deutschland, besteht Insolvenzgeldumlagepflicht für den Arbeitgeber. Ist die Saisonkraft über vier Wochen in Deutschland beschäftigt, wird sie bei der Beschäftigtenzahl für die U1 berücksichtigt. Der Arbeitgeber zahlt für sie Umlagebeträge zur U1 und hat hieraus auch bei Arbeitsunfähigkeit der Saisonkraft einen Erstattungsanspruch. 

Bei Sozialversicherungspflicht einer Saisonkraft zahlt der Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigungsdauer auch Umlagebeträge an die U2 und hat im Mutterschaftsfall einen Erstattungsanspruch.

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Stand

Erstellt am: 16.04.2025

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