Sozialversicherung bei ausländischen Saisonkräften

Wenn in Bayern die Erntezeit, die Volksfestsaison oder die Urlaubszeit ansteht, benötigen einige Branchen deutlich mehr Arbeitskräfte als sonst. Viele Betriebe greifen dann auf die Unterstützung durch Saisonkräfte zurück. Je nach Berufsstatus im Heimatland und dem Ausmaß der Saisonarbeit gelten unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Die zehn häufigsten Fragen von Arbeitgebern zur Sozialversicherung von ausländischen Saisonkräften beantworten wir Ihnen in diesem Newsletter. Außerdem zeigen wir Ihnen, wo Sie schnell Rat von Experten zu Fragen der Sozialversicherung für alle Ihre Beschäftigten erhalten.

Ausländische Saisonkräfte: 10 Fragen zur Sozialversicherung

Welches Recht gilt bei der Beschäftigung von ausländischen Saisonkräften, das deutsche oder das des Heimatlands?

Für Saisonkräfte, die in ihrem Heimatland erwerbstätig sind und beispielsweise während ihres bezahlten Urlaubs in Deutschland arbeiten, gilt das Recht des Herkunftslands. Dafür legt die Person aus einem EU- beziehungsweise EWR-Staat oder aus der Schweiz eine A1-Bescheinigung vor. Dann meldet sie der deutsche Arbeitgeber bei der Sozialversicherung des Herkunftslands an und führt dorthin auch die Beiträge ab.

Saisonkräfte, die in ihrem Heimatland nicht erwerbstätig sind (zum Beispiel Hausfrauen und -männer, Rentenbeziehende, Studierende) werden nach deutschem Recht angestellt und sozialversichert.

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Welche Saisonkräfte müssen eine A1-Bescheinigung vorlegen?

Ist eine Saisonkraft im Heimatland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet nur vorübergehend in Deutschland, muss sie eine A1-Bescheinigung vorlegen. Das Gleiche gilt für eine Saisonkraft, die im Heimatland selbstständig ist (zum Beispiel als Landwirtin oder Landwirt) und in Deutschland vorübergehend eine ähnliche Tätigkeit ausübt (zum Beispiel als Erntehelferin oder Erntehelfer). Durch die A1-Bescheinigung weisen die Saisonkräfte nach, dass sie im Heimatland über einen gültigen Sozialversicherungsschutz verfügen.

Können Saisonkräfte kurzfristig beschäftigt werden?

Eine beitragsfreie, kurzfristige Beschäftigung von Saisonkräften ist grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen:

  1. Die Beschäftigung dauert nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage. Auch vorangegangene Beschäftigungen werden hier hinzugerechnet, die der Arbeitgeber etwa durch einen Einstellungsfragebogen erheben kann. Wird die Zeitgrenze überschritten, dann ist die Beschäftigung nicht mehr kurzfristig und sie wird sozialversicherungspflichtig.
  2. Liegt das Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro, darf die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig sein, sonst wird sie sozialversicherungspflichtig. Berufsmäßigkeit bedeutet, dass die Tätigkeit nicht die einzige Quelle für den Lebensunterhalt darstellen darf.

In unserem Fachportal für Arbeitgeber finden Sie mehr zum Thema Berufsmäßigkeit sowie den Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen.

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Gelten auch für Saisonkräfte die Regelungen des Übergangsbereichs (Midijobs)?

Ja. Sobald der Verdienst in der Entgeltspanne von 538,01 bis 2.000 Euro liegt, kommt die Regelung des Übergangsbereichs zur Anwendung. Die Sozialversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis 538 Euro und Tätigkeiten im Übergangsbereich können Sie mit dem AOK Minijob- und Übergangsbereichsrechner ermitteln.

Was muss ich bei der Meldung einer Saisonkraft beachten?

Gilt für Beschäftigte deutsches Recht und besteht Sozialversicherungspflicht, meldet der Arbeitgeber sie bei einer Krankenkasse wie der AOK Bayern an. Dabei setzt er bei der Anmeldung (Meldegründe „10“ und „40“) das Kennzeichen für Saisonarbeitnehmer („J“ im Feld „KENNZ-Saisonarbeitnehmer“). Geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden, die Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ existiert dabei nicht.

Welche Besonderheiten gelten bei der Einstellung von geflüchteten Menschen als Saisonkräfte?

Für geflüchtete Personen, die eine Arbeitserlaubnis haben, gelten grundsätzlich die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. Die Arbeitserlaubnis hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Geflüchtete Menschen aus der Ukraine verfügen größtenteils über den vollständigen Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Mehr zur Beschäftigung von geflüchteten Menschen finden Sie im Fachportal für Arbeitgeber.

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Erhalten auch Saisonkräfte den Mindestlohn?

Ja. Allerdings können die Kosten für Unterkunft und Verpflegung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Wie wirken sich kostenfreie Kost und Logis für Saisonkräfte bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge aus?

Bei Saisonkräften ohne A1-Bescheinigung können Kost und Logis in Höhe der Sachbezugswerte als Teil des Arbeitsentgelts angesehen werden. Dementsprechend werden sie auch bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Wie berücksichtige ich Saisonkräfte bei meiner Umlagepflicht und den Umlagebeiträgen?

Sofern eine Saisonkraft über eine A1-Bescheinigung verfügt, ist der Arbeitgeber von der Zahlung der Umlagen befreit. Gilt deutsches Sozialversicherungsrecht, fallen Insolvenzgeldumlage, U1 (bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen und Teilnahme des Arbeitgebers an der Ausgleichskasse) und U2 an.

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Ich habe noch weitere Fragen zur Sozialversicherung von Saisonkräften. Wer hilft mir weiter?

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