Das Berufsbildungsgesetz
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Grundsätze der Berufsausbildung. Jeder Betrieb hat vor Beginn einer Ausbildung zu prüfen, ob die im BBiG genannten Mindestanforderungen an die Ausbildungsstätte und die Ausbildenden erfüllt werden.
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
- Der Betrieb ist verpflichtet, nach der dazu erlassenen Ausbildungsordnung auszubilden.
- Das „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ vermittelt einen Überblick, welche Ausbildungsplätze grundsätzlich angeboten werden dürfen. Es wird jährlich vom Bundesinstitut für Berufsbildung veröffentlicht.
Im BBiG sind Mindestvergütungen für Auszubildende und Möglichkeiten einer Teilzeitberufsausbildung geregelt. Außerdem wurden 2020 die Berufsabschlüsse Bachelor Professional und Master Professional zugelassen, um die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium zu verdeutlichen.
Der Jugendarbeitsschutz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht besondere Vorgaben für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren vor. Es gilt demnach auch für viele Auszubildende. Inhaltlich regelt es unter anderem die maximale tägliche Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten. Darüber hinaus dürfen Minderjährige nur fünf Tage pro Woche arbeiten.
Die Ausbildungsordnung
Die Ausbildungsordnung legt die bundeseinheitlichen Standards für die betriebliche Ausbildung in der dualen Berufsausbildung fest. Bestandteil ist der Ausbildungsrahmenplan, nach dem der Betrieb einen Ausbildungsplan für die einzelnen Auszubildenden erstellt. Dieser enthält zum Beispiel Angaben zu Lernorten und Ausbildungsinhalten.
Wer eignet sich als ausbildende Person?
Die Ausbilder-Eignungsverordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person ausbilden kann und welche Nachweise sie dafür zu erbringen hat. Die Verordnung basiert auf dem BBiG. Danach kann ein Betrieb nur ausbilden, wenn er bestimmte Kriterien erfüllt. Die zuständigen Stellen (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern) überwachen die Eignung von Unternehmen zur Berufsausbildung.
Ausbilden darf demnach nur, wer persönlich dafür geeignet ist. Das ist nicht der Fall, wenn etwa ein Beschäftigungsverbot gegenüber Kindern und Jugendlichen besteht. Ausbilden darf auch nicht, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder verwandte Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Die Rollen von Ausbildenden und Ausbildungsbeauftragten
Neben der persönlichen haben Ausbildende auch ihre fachliche Eignung nachzuweisen. Dazu zählen berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse sowie berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Diese weisen sie in der Regel durch die Ausbildereignungsprüfung (Ausbildung der Ausbildenden – AdA) nach. Sie sind im Unternehmen zuständig für Planung, Durchführung und Erfolgskontrolle in der Ausbildung.
Eine erfolgreiche Ausbildung ist nicht allein die Aufgabe der Ausbildenden, sondern sie ist immer auch von der Qualität der Ausbildung in den einzelnen Abteilungen abhängig. Deshalb braucht ein Ausbildungsbetrieb weitere engagierte Beschäftigte, die den Nachwuchs auf die berufliche Zukunft vorbereiten. Sie werden „Ausbildungsbeauftragte“ genannt. Die Bezeichnung ist rechtlich nicht gesichert. Ausbildende können Teilaufgaben definieren und an Ausbildungsbeauftragte delegieren. Sie bleiben jedoch verantwortlich dafür, den Verlauf zu überwachen.
Ausbildende lernen auch
Ausbildende sind wiederum selbst auch Lernende. Es gibt viele Möglichkeiten für sie, sich fortzubilden. Dazu zählen beispielsweise Lehrgänge sowie Foren und Akademien bei den Industrie- und Handelskammern. Das Konzept Train the Trainer setzt an ähnlicher Stelle an: Hier werden Ausbildenden Möglichkeiten zur Optimierung ihrer Methoden vermittelt. Es steht weniger das Fachwissen im Mittelpunkt. Vielmehr werden Aspekte wie gruppendynamische Prozesse oder Möglichkeiten der Lernmotivation gelehrt.
Mindestvergütung für Auszubildende
Die Ausbildungsvergütung ist häufig im Tarifvertrag festgelegt. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, erhalten Auszubildende mindestens eine gesetzliche Mindestvergütung.
Dabei wurde jeweils eine Mindestausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr festgelegt. Diese beträgt bei:
Ausbildungsbeginn 2023: 620 Euro
Ausbildungsbeginn 2024: 649 Euro
Ausbildungsbeginn 2025: 682 Euro
Für die Folgejahre wird die Mindestausbildungsvergütung vom Gesetzgeber jeweils zum Jahresende festgesetzt.
Ausgehend von dieser festgelegten Mindestausbildungsvergütung bei Ausbildungsbeginn sind prozentuale Aufschläge für die folgenden Lehrjahre vorgesehen. Der oder die Auszubildende erhält dabei 18 Prozent (zweites Lehrjahr), 35 Prozent (drittes Lehrjahr) beziehungsweise 40 Prozent (viertes Lehrjahr) über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das erste Ausbildungsjahr.
Die Mindestvergütungen bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2022 liegen bei:
1. Lehrjahr: 585,00 Euro
2. Lehrjahr: 690,30 Euro
3. Lehrjahr: 789,75 Euro
4. Lehrjahr: 819,00 Euro
Die Mindestvergütungen bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2023 liegen bei:
1. Lehrjahr: 620,00 Euro
2. Lehrjahr: 731,60 Euro
3. Lehrjahr: 837,00 Euro
4. Lehrjahr: 868,00 Euro
Die Mindestvergütungen bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2024 liegen bei:
1. Lehrjahr: 649,00 Euro
2. Lehrjahr: 766,00 Euro
3. Lehrjahr: 876,00 Euro
4. Lehrjahr: 909,00 Euro
Die Mindestvergütungen bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2025 liegen bei:
1. Lehrjahr: 682,00 Euro
2. Lehrjahr: 805,00 Euro
3. Lehrjahr: 921,00 Euro
4. Lehrjahr: 955,00 Euro
Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.
Arbeitsrecht für Azubis: Weitere Regelungen
Für Arbeitszeit, Recht auf Urlaub oder bezahlte Freistellungen und Überstunden gibt es für Auszubildende zahlreiche Vorschriften, die von den Regeln für normale Beschäftigungsverhältnisse abweichen. Zu beachten sind unter anderem das BBiG und eine große Anzahl von Arbeitsschutzgesetzen. Für jugendliche Auszubildende ist vor allem das JArbSchG zu beachten.
Sonderregeln für Azubis im Überblick
- Arbeitszeit: Der Betrieb hat Auszubildende für den Berufsschulunterricht und für die damit zusammenhängenden Veranstaltungen, wie etwa eine Betriebsbesichtigung, freizustellen.
- Sachbezüge: Gewährt der Betrieb Auszubildenden beispielsweise eine Gemeinschaftsunterkunft im Wohnheim oder eine Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt, spricht man von Sachbezügen. Diese können in Höhe der festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden. Die Höchstgrenze für Sachbezüge ist für Ausbildungsverträge auf 75 Prozent der Bruttoausbildungsvergütung beschränkt. Diese Sachbezüge stellen in der Sozialversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
- Urlaub: Die Urlaubsdauer ist unter anderem abhängig vom Alter. Azubis unter 18 Jahren haben einen Urlaubsanspruch auf mindestens 25 Werktage. Bei unter 17-Jährigen sind es mindestens 27, bei unter 16-Jährigen mindestens 30 Werktage. Volljährige Azubis haben einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen.
Was der Ausbildungsvertrag regelt
Der Arbeitgeber schließt mit Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag ab. Dieser beginnt mit einer Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten.
Inhalte des Ausbildungsvertrags nach dem BBiG sind
- das Ausbildungsziel beziehungsweise
- die angestrebte Berufstätigkeit für die Ausbildung
- die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
- der Beginn und die Dauer der Ausbildung
- der Ausbildungsort und gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- die Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- die Dauer der Probezeit
- die Zahlung und Höhe der Vergütung
- der Urlaubsanspruch
- die Kündigungsvoraussetzungen des Ausbildungsvertrags
- Hinweise auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen