Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Kranken- und Pflegeversicherung
Grundsätzlich tragen bei der sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag paritätisch, also je zur Hälfte. Das gilt seit 1. Juli 2023 jedoch nur für den Basisbeitragssatz von 3,4 Prozent (maßgeblich für Beschäftigte mit einem Kind). Für Beschäftigte mit mehreren Kindern unter 25 Jahre gibt es seit 1. Juli 2023 gestaffelte Beitragsabschläge.
In der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent (seit 1. Juli 2023) allein.
Pflegeversicherung: Ausnahmefall Sachsen
Das Bundesland Sachsen hat bei der Pflegeversicherung eine Sonderregelung beschlossen. Dort wurde bei der Einführung der Pflegeversicherung nicht wie in anderen Bundesländern ein Feiertag gestrichen. Somit sind die Arbeitgeber bei der Finanzierung der Pflegeversicherungsbeiträge nicht entlastet worden. In der Folge beläuft sich der
- Arbeitgeberbeitrag seit 1. Juli 2023 auf 1,2 Prozent.
- Die Beiträge der Beschäftigten liegen seit 1. Juli 2023 bei 2,2 Prozent (Basisbeitragssatz), gegebenenfalls plus Beitragszuschlag von 0,6 Prozent.
- Der Gesamtbeitragssatz beträgt 3,4 Prozent.
Ausnahmen bei den Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung
Auch der Beitrag zur Rentenversicherung von 18,6 Prozent wird grundsätzlich paritätisch getragen.
Ausnahmen:
- Beziehende einer vollen Altersrente sind nach Ablauf des Monats rentenversicherungsfrei, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (9,3 Prozent). Die Regelaltersgrenze richtet sich nach dem Geburtsjahrgang und -monat des Beschäftigten, da seit 2012 das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre ansteigt.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung haben Beschäftigte den üblichen halben Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung zu leisten – also 9,3 Prozent. Da der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent liegt, trägt der Arbeitgeber die Differenz von 15,4 Prozent.
Pflichtbeiträge in der Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung tragen grundsätzlich Arbeitgeber und Beschäftigte den Beitrag von 2,6 Prozent je zur Hälfte. Ausnahmen:
- Ebenso wie in der Rentenversicherung werden Beschäftigte mit Erreichen der Regelaltersgrenze auch in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet aber seinen Beitragsanteil (1,3 Prozent).
Sozialversicherungsbeiträge bei Geringverdienenden
Der Arbeitgeber trägt die vollen Sozialversicherungsbeiträge allein, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Geringverdienergrenze erfüllt sind. In diesen Fällen leistet der Arbeitgeber auch den Zusatzbeitrag auf Basis des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes an die zuständige Krankenkasse. Die Geringverdienergrenze hat jedoch mit Einführung des Mindestlohns und der Ausbildungsmindestvergütungen immer mehr an Bedeutung in der Praxis verloren.
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Sozialversicherungsbeiträge bei Minijobs
Bei Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) muss der Arbeitgeber Beiträge pauschal leisten:
- Krankenversicherung: 13 Prozent, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist
- Rentenversicherung: 15 Prozent
Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.
Besonderheiten bei Beschäftigten im Übergangsbereich
Der Arbeitgeber trägt jeweils den Beitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer im Übergangsbereich zahlen jedoch einen reduzierten Beitragsanteil. Aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme wird zunächst ein Gesamtbeitrag je Sozialversicherungszweig errechnet. Bei diesem Gesamtbeitrag ist auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und eventuell der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Beide Beträge errechnen sich aus der reduzierten Einnahme. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es hierzu neue Berechnungsformeln.
Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigten in Altersteilzeit
Die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich von Beschäftigten und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. Die allein für die Rentenversicherung anfallenden Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme hat der Arbeitgeber generell allein zu tragen.