Zwei Möglichkeiten für die Ausgestaltung der Altersteilzeit
Folgende Modelle sind für die Altersteilzeit möglich:
- Teilzeitmodell – die Verteilung der Altersteilzeitarbeit wird frei vereinbart (zum Beispiel halbe Tage arbeiten über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit hinweg oder individuell vereinbarte Zeitaufteilung)
- Blockmodell – die erste Hälfte der Altersteilzeit Vollzeit arbeiten, die zweite Hälfte freigestellt
Bei der Arbeitszeit zählt die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem oder der Mitarbeitenden unmittelbar vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Richtwert ist dabei die durchschnittlich vereinbarte Arbeitszeit der letzten 24 Monate.
Bei der Durchschnittsberechnung wird die bisherige regelmäßige Arbeitszeit unabhängig von einer Regelung in einem Tarifvertrag festgestellt. Ferner werden auch Arbeitszeiten berücksichtigt, die über der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit lagen.
Besonderheiten bei Altersteilzeit im Blockmodell
Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetzes (AltersTZG) leisten, gelten grundsätzlich die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen bestehenden allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen.
Besonderheiten ergeben sich allerdings bei der Altersteilzeit im Blockmodell (Arbeitsphase und Freistellungsphase). Hier ist auch in der Freistellungsphase für die Versicherungspflicht eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts erforderlich. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase entsteht, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird, das mit einer vor der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt wurde. Das heißt, das Arbeitsentgelt aus der Arbeitsphase muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.
Während der Arbeitsphase im Blockmodell erhalten Beschäftigte daher nur die Hälfte des erarbeiteten Arbeitsentgelts. Die andere Hälfte wird als Wertguthaben zurückgestellt. Dieses kann als Geld- oder Zeitkonto geführt werden und dient dann der Entgeltzahlung in der Freistellungsphase.
Wissenswertes für alle Modelle der Altersteilzeit
Aufstockung des Arbeitsentgelts
Die Reduzierung der Arbeitszeit bedeutet für die Beschäftigten einen Einkommensverlust. Um diesen während der Dauer der Altersteilzeit zu mindern, sieht das AltersTZG vor, dass der Arbeitgeber ihr Bruttoarbeitsentgelt aufstockt.
Basis für die Aufstockung des Arbeitsentgelts ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Dabei handelt es sich grundsätzlich um die Hälfte des ohne Altersteilzeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts. Dieses ist um mindestens 20 Prozent aufzustocken.
Regelarbeitsentgelt
Das Regelarbeitsentgelt umfasst das im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum für die Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu zahlende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (2024 = 7.550 Euro in den alten beziehungsweise 7.450 Euro in den neuen Bundesländern) nicht überschreitet.
Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden (zum Beispiel Jahressondervergütungen, Mehrarbeitsvergütungen), werden nicht berücksichtigt.
Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen und erhöhen das Regelarbeitsentgelt.
Wertguthaben
Als Wertguthaben wird die Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit bezeichnet. Das entspricht der Differenz zwischen der bisherigen Arbeitszeit und der Arbeitszeit (halbe bisherige Arbeitszeit), die dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zugrunde liegt.
Altersteilzeit und Sozialversicherungsbeiträge
Maßgebend für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeitarbeit jeweils fällige Arbeitsentgelt.
- Die hierauf entfallenden Beiträge sind von Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin und vom Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.
- In der Pflegeversicherung führt die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder zu einem eventuellen Beitragsabschlag.
- Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen die Beschäftigten allein.
- In der Krankenversicherung gilt während der Arbeitsphase der allgemeine und während der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz.
- Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber allein.
Meldeschlüssel für Altersteilzeitbeschäftigte
Für Mitarbeitende in Altersteilzeit gilt der besondere Personengruppenschlüssel „103“. Aus diesem Grund sind bei einem Übergang in die Altersteilzeit das Ende der bisherigen Beschäftigung und der Beginn der Altersteilzeit zu melden. Dabei wird das Ende der bisherigen Beschäftigung durch eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „33“ gemeldet. In diese Meldung ist das bis zum Tag vor Beginn der Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt aufzunehmen.
- Der Beginn der Altersteilzeit wird durch eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „13“ gemeldet.
- Das Ende der Arbeitsphase beim Blockmodell wird mit dem Abgabegrund „32“ und der Beginn Freistellungsphase mit dem Abgabegrund „12“ gemeldet.
Insolvenzsicherung
Um den Schutz der Wertguthaben der im Blockmodell Beschäftigten zu gewährleisten, ist im AltersTZG eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben.
Ergibt sich aus der Vereinbarung zur Altersteilzeit, dass ein Wertguthaben aufgebaut wird, das den Betrag des dreifachen Regelarbeitsentgelts einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung überschreitet, muss der Arbeitgeber das Wertguthaben in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit absichern. Untaugliche Sicherungen (zum Beispiel Bilanzrückstellungen oder Einstandspflichten zwischen Konzernunternehmen) sind ausgeschlossen. Ansonsten hat der Arbeitgeber die Wahl der Absicherung, zum Beispiel durch den Abschluss einer Versicherung.
Eine Verrechnung von steuer- und beitragsfreien Aufstockungsleistungen mit den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten im Wertguthaben ist nicht zulässig.