Definition Aus- und Einstrahlung
Im Fall einer Entsendung in einen Staat, mit dem weder ein bilaterales noch ein überstaatliches Sozialversicherungsabkommen gilt, also das sogenannte vertragslose Ausland, kommt es zu Aus- und Einstrahlung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen über Staatengrenzen hinweg.
- Ausstrahlung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Beschäftigung im Ausland ausüben, gelten die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung weiterhin, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen einer im Inland bestehenden Beschäftigung handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass für die Dauer der Entsendung auch die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats gelten.
- Einstrahlung: Umgekehrt tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im vertragslosen Ausland beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein.
Die Vorschriften über die Ausstrahlung und Einstrahlung sind einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung anzuwenden.
Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung feststellen lassen
Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ gibt es keine Entsendebescheinigung. Arbeitgeber prüfen selbst, ob die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen einer Entsendung weiter anzuwenden sind. Arbeitgeber, die Beschäftigte in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen entsenden, können bei der in Deutschland zuständigen Krankenkasse (Einzugstelle) einen Antrag auf Feststellung einer Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung stellen. Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten wird der Antrag bei der Krankenkasse gestellt, an die die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
Für den Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung nehmen die zuständigen Berufsgenossenschaften diese Beurteilung vor.
Trotz Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften kann unter Umständen auch eine Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat eintreten und somit zu einer „doppelten Absicherung“ führen.