Fristen beim Krankenkassenwahlrecht

Beschäftigte, die aus einem laufenden Arbeitsverhältnis heraus ihre Krankenkasse wechseln wollen, haben Bindungsfristen und die Kündigungsfrist zu beachten. Dies gilt nicht bei einem Arbeitgeberwechsel. Dann hat die Wahl einer neuen Kasse allerdings innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

Bindungsfrist

Wenn sich Beschäftigte für eine Krankenkasse neu entschieden haben, sind sie in der Regel für zwölf Monate an die Kassenwahl gebunden. Frühestens danach kann bei ununterbrochener Mitgliedschaft eine andere Krankenkasse gewählt werden. Bei Ende der Mitgliedschaft – beispielsweise bei Ende der Beschäftigung – endet auch die Bindungsfrist.

Entscheidet sich das Mitglied für einen Wahltarif, beträgt die Bindungsfrist – je nach Art des Wahltarifs – bis zu drei Jahre. Auch diese besondere Bindungsfrist erlischt mit Ende der Mitgliedschaft, auch wenn keine neue Krankenkasse gewählt wird.

Endet eine Versicherungspflicht und entsteht anschließend wieder Versicherungspflicht, so besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das ist der Fall, wenn Beschäftigte den Arbeitgeber wechseln. Das Mitglied braucht bei der bisherigen Krankenkasse nicht zu kündigen und es kommt auch nicht darauf an, wie lange die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse bestand.

Kündigungsfrist

Wenn Beschäftigte die Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln wollen, muss die Mitgliedschaft gekündigt werden. Das übernimmt die neu gewählte Krankenkasse für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin. Dabei ist sowohl die zwölfmonatige Bindungsfrist und gegebenenfalls auch die Mindestbindungsfrist des in Anspruch genommenen Wahltarifs einzuhalten.

Die Kündigungsfrist umfasst den Kündigungsmonat plus zwei volle Monate. Bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist der Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse für den Beginn der Kündigungsfrist maßgeblich. Möchte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während einer laufenden Beschäftigung zur AOK wechseln und gibt die Wahlerklärung bei der AOK zum Beispiel am 19. Januar 2025 ab, dann setzt die AOK zeitnah die Meldung über den Kassenwechsel zur bisherigen Krankenkasse ab. Der Kassenwechsel zur AOK erfolgt zum 1. April 2025.

Die Kündigungserklärung des Mitglieds gegenüber der bisherigen Krankenkasse erfolgt über die elektronische Meldung der gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse. Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. In dieser Bestätigung weist sie die Person auch auf die Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber hin.

Der oder die Beschäftigte informiert den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl. Der Arbeitgeber meldet daraufhin den oder die Beschäftigte bei der genannten Krankenkasse an und erhält im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.

Zwei-Wochen-Frist zur Wahl der Krankenkasse

Wechseln Beschäftigte den Arbeitgeber, ist weder die Kündigungs- noch die Bindungsfrist zu beachten. Der oder die Versicherungspflichtige hat dann ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Die Wahl der neuen Krankenkasse ist allerdings innerhalb von zwei Wochen nach dem erneuten Eintritt der Versicherungspflicht (Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns beim neuen Arbeitgeber) zu treffen.

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Zuletzt aktualisiert: 20.12.2024

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