Angabe der Sozialversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummern der Beschäftigten sind bei jeder Meldung zur Sozialversicherung anzugeben. Ohne sie können Meldungen nicht korrekt zugeordnet werden.

Sozialversicherungsnummer

Die Sozialversicherungsnummer (auch Rentenversicherungsnummer oder Versicherungsnummer genannt) hat hohe Bedeutung für die korrekte Zuordnung der Daten der Sozialversicherungsmeldung. Sie ist als eindeutiges Identifizierungsmerkmal von besonderer Bedeutung, weil unter diesem Ordnungsbegriff der Versicherungsverlauf dokumentiert wird. Der Rentenversicherungsträger führt für alle Versicherten ein Konto, in dem alle Versicherungszeiten und Arbeitsentgelte gespeichert sind.

Aufbau der Sozialversicherungsnummer

1.2.3.4.5.
50220479M123
  1. Die ersten beiden Stellen geben verschlüsselt den Rentenversicherungsträger an, der die Versicherungsnummer vergeben hat.
  2. Die nächsten sechs Stellen enthalten das unverschlüsselte Geburtsdatum der versicherten Person mit jeweils zwei Stellen für Tag, Monat und Jahr.
  3. Die neunte Stelle der Versicherungsnummer enthält den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens der oder des Beschäftigten.
  4. Als viertes Segment folgt eine zweistellige Seriennummer. Der Nummernbereich 00 bis 49 wird für Männer und der Bereich 50 bis 99 für Frauen verwendet. Bei „unbestimmt“ oder „divers“ gelten die Nummern 50 bis 99.
  5. Die letzte Stelle ist die Prüfziffer, die die Versicherungsnummer weitestgehend gegen Schreib- und Drehfehler absichert.

Anmeldungen ohne Sozialversicherungsnummer

Der Sozialversicherungsausweis wird seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr ausgestellt, stattdessen gibt es den Versicherungsnummernnachweis. Arbeitgeber oder Zahlstellen müssen, wenn keine Sozialversicherungsnummer vorliegt, einen Datensatz (DSVV) zur Abfrage der Nummer der Datenstelle an die Rentenversicherung übermitteln. Von dort gibt es drei mögliche Antworten:

  1. Kein Ergebnis: Es wird keine Sozialversicherungsnummer zurückgemeldet. Eine Nummernvergabe wird in diesem Verfahren nicht eingeleitet.
  2. Eindeutiges Ergebnis: Es wird eine Sozialversicherungsnummer zurückgemeldet.
  3. Kein eindeutiges Ergebnis: Es wird keine Sozialversicherungsnummer zurückgemeldet. Ein Prüffallverfahren wird in diesem Verfahren nicht eingeleitet.

Die Vergabe der Sozialversicherungsnummer erfolgt dann mit der Anmeldung. Die Abfrage zur Sozialversicherungsnummer kann nicht storniert werden. Die Übermittlung der Abfrage kann nicht mit anderen Meldedatensätzen zusammen erfolgen.

Meldung, wenn keine Sozialversicherungsnummer angegeben werden kann

Sollte die Versicherungsnummer nicht zurückgemeldet werden, müssen in der Meldung zur Sozialversicherung die Personenstandsdaten unter „Wenn keine Versicherungsnummer angegeben werden kann“ ergänzt werden. Dies gilt auch bei Abgabe der Sofortmeldung. 

Es sind zusätzlich zum Namen, zur Staatsangehörigkeit und zur Anschrift anzugeben:

  • Geschlecht – hier sind auch das „X“ für „unbestimmt“ und das „D“ für „divers“ zulässig. Maßgeblich für das Geschlechtsmerkmal im Meldeverfahren ist die Angabe im Geburtenregister. Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls die Beschäftigten fragen.
  • Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und gegebenenfalls der Geburtsname

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Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse

Jede gesetzliche Krankenkasse, bei der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig gemeldet ist, führt für den jeweiligen Arbeitgeber unter der Hauptbetriebsnummer ein Beitragskonto – auch Arbeitgeberkonto genannt. Informationen zum Arbeitgeberkonto und zu Betriebsnummern finden Sie dort.

Stand

Erstellt am: 15.01.2025

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