Meldefristen zur Sozialversicherung

Für die Abgabe der Meldung zur Sozialversicherung sind bestimmte Fristen vorgesehen. Die wichtigsten Meldefristen und Abgabetermine für Arbeitgeber finden Sie hier auf einen Blick.

Meldearten und -fristen

Die wichtigsten Fristen zu den Sozialversicherungsmeldungen im Überblick:

Sofortmeldungspätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
Anmeldungmit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn
Abmeldungmit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Beschäftigung
Jahresmeldungmit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres
UV-Jahresmeldungbis zum 16. Februar des Folgejahres
Unterbrechungsmeldunginnerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung)mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung
Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungenmit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung
GKV-Meldungmit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung durch die Krankenkasse
Änderungsmeldungmit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung oder nach Eintritt des meldepflichtigen Tatbestands
Stornierungsmeldungunverzüglich

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zu den Themen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Beschäftigte einstellen, Abrechnung und Meldungen, Minijobs, Sozialversicherungspflicht und -freiheit, Studenten und Praktikanten

Abrechnung und Meldungen bei Kurzarbeit

Für die Dauer von Kurzarbeit sind bei der Entgeltabrechnung zusätzliche Aufzeichnungspflichten gesetzlich geregelt. Auch bei der Übermittlung von Entgeltmeldungen gibt es Besonderheiten.

Mehr erfahren
Sozialversicherungspflicht für Ausländer: Sonderregelungen

Sozialversicherungspflicht und Familienversicherung: Das Sozialversicherungsrecht gilt auch für Mitarbeitende aus dem Ausland. Was Arbeitgeber darüber wissen sollten.

Mehr erfahren
Existenzgründer - Beschäftigte einstellen

Wenn Existenzgründende Beschäftigte einstellen, gibt es einige Pflichten wahrzunehmen: Dazu gehören das Anmelden der Mitarbeiter und die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung.

Mehr erfahren

Kontakt zur AOK Bayern

Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern