Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 ArbGG
§ 51 ArbGG, Persönliches Erscheinen der Parteien
(1) 1 Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. 2 Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Absatz 2 und 3 ZPO entsprechende Anwendung.
(2) 1 Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. 2 § 141 Absatz 3 Satz 2 und 3 ZPO findet entsprechende Anwendung.
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