Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 225a UmwG
§ 225a UmwG, Möglichkeit des Formwechsels
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann aufgrund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
§ 225a geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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