Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 120f SGB VI
§ 120f SGB VI, Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
§ 120f eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 VersAusglG gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 VersAusglG gelten nicht
- 1. die bis zum 30. 6. 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
- 2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
- 3. die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2575).
Nummer 2 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
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