Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
![Die Rechtsdatenbank bringt Licht in den Informationsdschungel des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts Hände schreiben an einer Tastatur](/fk/fileadmin/user_upload/sv/themen/universell/computer-recherche-recht-waage-1440x480.jpg)
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 353 RVO
§ 353 RVO, [Besoldungsplan]
(1) 1 Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2 Dabei regelt sie:
- 1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
- 2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
- 3. unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten