Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.3.1.12. RS 2017/11
Ziff. 4.3.1.12. RS 2017/11, Rentnerinnen/Rentner, Rentenantragstellende und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger
(1) Die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 und 12 SGB V in der KVdR versicherten Beziehenden
- - einer Hinterbliebenenrente sowie
- - einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- - einer Rente für Bergleute oder einer Knappschaftsausgleichsleistung (vgl. § 50 Absatz 2 SGB V),
- - einer Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie
- - die nach § 189 SGB V versicherten Rentenantragstellenden
(2) Versicherungspflichtige (z. B. Beschäftigte), die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erhalten und daneben Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit beziehen, haben neben dem Kinderkrankengeldanspruch aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung auch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld aus dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen.
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten