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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.5. RS 2017/11
Ziff. 9.5. RS 2017/11, Bezug von anderen Entgeltersatzleistungen
(1) Beziehen Versicherte andere Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit; Mutterschaftsgeld; Versorgungskrankengeld; vergleichbare ausländische Entgeltersatzleistungen), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da die Versicherten nicht zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes von der Arbeit fernbleiben und sie damit die Voraussetzungen des § 45 SGB V nicht erfüllen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 4 SGB V während des Bezuges von Mutterschaftsgeld vor (siehe hierzu Abschnitt 9.5.5.1).
(2) Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht daher ausschließlich, solange Übergangsgeld (§ 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V) oder Arbeitslosengeld bezogen wird (§ 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V) oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht (§ 49 Absatz 1 Nummer 3a SGB V, siehe jedoch Abschnitt 9.5.4).
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