Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 36 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 36 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Ausschluss von der Festbetragsregelung
Für speziell angefertigte Hilfsmittel (z. B. Sonderanfertigungen im Einzelfall für [schwerbehinderte Menschen]) kommen Festbeträge nicht in Betracht. Deshalb gelten hier die Vertragspreise oder Einzelvereinbarungen aufgrund eines Kostenvoranschlags.
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