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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2.5. RS 2010/03
Ziff. 2.2.5. RS 2010/03, Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge
(1) Für die Altersteilzeitarbeit sind zur Rentenversicherung zusätzliche Versicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des Beitrags zu zahlen, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
(2) Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge sind für das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit nicht erforderlich, wenn das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeitarbeit bereits 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erreicht bzw. überschreitet.
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