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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 1. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 1. RS 1998/01, Grundsatz
(1) Der Arbeitnehmer hat für den krankheitsbedingten Arbeitsausfall bis zur Dauer von 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 v. H. des ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts. Dies gilt auch für Personen, die verkürzt arbeiten und Leistungen nach dem AltTZG erhalten, für Zeiten, an denen sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.
(2) Um bei Arbeitsunfähigkeit oder während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 v. H. zu erhalten, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber die Anrechnung eines Urlaubstages für je 5 Krankheitstage verlangen. Die angerechneten Tage gelten als Urlaubstage, insoweit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. §§ 4a, 9). Regelungen in Tarifverträgen, Einzelverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die einen höheren Entgeltfortzahlungsanspruch einräumen, sind anzuwenden, sodass sich die Anrechnung von Urlaubstagen in diesen Fällen erübrigt.
(3) Kraft Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 v. H. bei Arbeitsunfähigkeit infolge
- - einer Berufskrankheit bzw.
- - eines Arbeitsunfalles (einschließlich Wegeunfall) in einer den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 SGB VII begründenden Tätigkeit.
(4) Es handelt sich dabei also einerseits um Beschäftigte und andererseits um Personen (Arbeitnehmer), die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer beendeten versicherten Tätigkeit (Abschlussuntersuchung) erforderlich sind, soweit diese Maßnahme vom Unternehmen (Arbeitgeber) oder einer Behörde veranlasst worden sind.
(5) § 4 Absatz 1 Satz 2 letzer Halbsatz stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 v. H. nur bei Arbeitsunfällen in dem Arbeitsverhältnis zu leisten ist, in dem der Arbeitsunfall eingetreten ist. Übt der Arbeitnehmer also mehrere Arbeitsverhältnisse aus, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur in dem Arbeitsverhältnis, in dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat.
(6) Bei Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 SGB VII besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 v. H. nur in den Fällen, in denen Maßnahmen aufgrund von Arbeitsschutz oder Unfallverhütungsvorschriften veranlasst worden sind.
(7) Nicht erfasst von der Absenkung der Entgeltfortzahlung sind die Ansprüche aus Entgeltfortzahlung in Fällen persönlicher Arbeitsverhinderung nach § 616 BGB, z. B. bei Betreuung eines erkrankten Kindes. Insoweit bleibt es bei der 100%igen Fortzahlung für eine nicht erhebliche Dauer. Auch in Fällen, in den schwangere Arbeitnehmerinnen wegen eines Beschäftigungsverbots (§ 3 Absatz 1, §§ 4, 6 Absatz 2 oder 3 MuSchG) oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots (§ 8 Absatz 3 oder 5 MuSchG) teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, besteht unverändert nach § 11 MuSchG Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
(8) Für die Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 9 ist das Entgeltausfallprinzip maßgebend: Für die Berechnung des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts sind also gegenwartsbezogene Werte entscheidend. Deshalb wirken sich alle Änderungen im Arbeitsverhältnis (beispielsweise Verkürzungen der Arbeitszeit, Erhöhung des Arbeitsentgelts durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung usw.) auf die Höhe des weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts auch dann aus, wenn sie erst während der Arbeitsunfähigkeit eintreten (vgl. BAG vom 15. 2. 1978 — 5 AZR 739/76 —, USK 7828, EEK I/600). Das bedeutet zugleich, dass einem Arbeitnehmer, der während der Arbeitsunfähigkeit aus einem Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis überwechselt, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an das höhere Arbeitsentgelt — wie bei Arbeitsfähigkeit — zu zahlen ist.
(9) Werden während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Sonderschichten durchgeführt, um auf diese Weise einem einmaligen aus außergewöhnlich hohen Arbeitsanfall im Betrieb Rechnung zu tragen, so gehören diese Mehrarbeitstunden nicht zur "regelmäßigen Arbeitszeit" im Sinne des § 4 Absatz 1 mit der Folge, dass der Arbeitnehmer für die Tage der krankheitsbedingt ausgefallenen Sonderschichten keine Entgeltfortzahlung verlangen kann (vgl. BAG vom 3. 5. 1989 — 5 AZR 249/88 — USK 8943, EEK I/978).
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