Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 EntgFG Ziff. 2.3. RS 1998/01
§ 5 EntgFG Ziff. 2.3. RS 1998/01, Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in EWR- oder Abkommensstaaten
(1) Tritt die Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in einem Staat ein, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unterhält, vereinfachen sich die Nachweispflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse.
(2) Folgende Staaten gehören dem EWR an:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien
Abkommenstaaten:
Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Slowenien, Montenegro, Mazedonien, Serbien, Türkei, Tunesien und Schweiz
(3) Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem der o. g. Staaten, hat sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit den entsprechenden Bescheinigungen an den für seinen Aufenthaltsort zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger wenden. Der ausländische Versicherungsträger ist verpflichtet, unverzüglich die deutsche Krankenkasse über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Die deutsche Krankenkasse wird ihrerseits den Arbeitgeber ihres Mitglieds benachrichtigen. Darüber hinaus hat sie nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Möglichkeit, eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen.
(4) Die Krankenkassen-Spitzenverbände und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände haben eine Vereinbarung geschlossen, nach der erkrankte Arbeitnehmer in diesen Fällen die ärztliche Bescheinigung ihrem Arbeitgeber nicht vorzulegen haben. Seinen Mitteilungspflichten muss der Arbeitnehmer allerdings nach wie vor nachkommen.
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