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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 EntgFG Ziff. 2.4. RS 1998/01
§ 8 EntgFG Ziff. 2.4. RS 1998/01, Anfechtung
Der Arbeitsvertrag kann wie jede Willenserklärung angefochten werden. Es handelt sich dabei wie bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben. Die Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses wirkt jedoch nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Tag der wirksamen Anfechtung handelt es sich um ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis. Die Entgeltfortzahlung ist bis zur wirksamen Beendigung zu erbringen. Im Einzelfall kann auch eine Krankheit des Arbeitnehmers den Arbeitgeber zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach §§ 119, 123 BGB berechtigen. So kann einem Arbeitnehmer, der wegen eines nicht nur kurzfristigen auftretenden Leidens (z. B. Anfallsleiden) für die übernommene Arbeit nicht oder nicht ausreichend geeignet ist, eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Absatz 2 BGB fehlen (vgl. BAG vom 28. 3. 1974 — 2 AZR 92/73 —, EEK II/054).
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