Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 8 EntgFG Ziff. 5.3. RS 1998/01
§ 8 EntgFG Ziff. 5.3. RS 1998/01, Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
Grundsätzlich endet mit Erlöschen des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einer vor dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ausgesprochenen Kündigung entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für 6 Wochen gezahlt hat.
Beispiel:
Kündigung ausgesprochen am | 10. 8. |
Arbeitsverhältnis endet am | 30. 9. |
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am | 9. 9. |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zum 30. 9. und endet also mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses, obwohl insgesamt nur für 22 Tage Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Dieses Ergebnis ergibt sich aus § 8 Absatz 2 (vgl. BAG vom 20. 8. 1980 — 5 AZR 227/79 —, USK 80172, EEK II/105).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten