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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 8 EntgFG Ziff. 5.5. RS 1998/01, Kündigung vor Ablauf der Nachweisfrist am Anfang einer Arbeitsunfähigkeit

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit sich als eine die Kündigung wesentlich mitbestimmte Bedingung darstellt. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bekannt war. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der vor Ablauf der Nachweisfrist des § 5 Absatz 1 Satz 1 gekündigt und nicht abgewartet hat, ob der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit nachweist, nicht geltend machen kann, er habe bei Ausspruch der Kündigung von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Kenntnis gehabt (vgl. BAG vom 26. 4. 1978 — 5 AZR 5/77, USK 78116, EEK II/85 und vom 20. 8. 1980 — 5 AZR 1086/78 —, USK 80166, EEK II/104).

Beispiel:

Beginn der Beschäftigung am16. 7.
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am17. 8.
Schriftliche Kündigung des Arbeitgebers am18. 8.
Ende des Arbeitsverhältnisses am26. 8.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis einschließlich26. 8.
Ende der Arbeitsunfähigkeit am16. 10.

Die Krankenkasse zahlte dem Arbeitnehmer vom 27. 8. bis 16. 10. Krankengeld und forderte es vom Arbeitgeber für die Zeit vom 27. 8. bis 27. 9. (Ende der 6-Wochen-Frist) zurück.

Ergebnis:

Nach dem BAG vom 26. 4. 1978 — 5 AZR 5/77 —, USK 78116, EEK II/085, hätte dem Arbeitnehmer für die Zeit vom 27. 8. bis 27. 9. ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zugestanden. Dieser Anspruch ist auf die Krankenkasse übergegangen, weil sie in der strittigen Zeit Krankengeld gezahlt hat.


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