Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Entgeltfortzahlung und Ausgleichsverfahren - Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Wird ein Beschäftigter infolge Krankheit arbeitsunfähig, muss er dies und die voraussichtliche Dauer seinem Arbeitgeber unverzüglich (das heißt ohne schuldhaftes Zögern) mitteilen. Allerdings müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber seit Anfang 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Arbeitgeber rufen die Arbeitsunfähigkeitszeiten stattdessen elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab. Die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren, bleibt aber bestehen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ursprünglich mitgeteilt, ist der Arbeitgeber über die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu informieren.
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