Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Betriebsprüfungen
Künstlersozialabgabe - Betriebsprüfungen
Die Rentenversicherungsträger führen Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch. Die mindestens alle vier Jahre stattfindenden Prüfungen umfassen insbesondere die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfolgten versicherungsrechtlichen Beurteilungen, die abgegebenen Meldungen, die Berechnung und Abführung der Beiträge sowie die zu führenden Entgeltunterlagen.
Die Betriebsprüfung beinhaltet zudem die korrekte Abführung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK). Überprüft werden hierzu – neben den oben aufgeführten Punkten –
- die Vertragsunterlagen über künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen. Hierzu zählen u. a. schriftliche Verträge, Notizen über mündliche Vertragsabsprachen sowie sämtliche Abrechnungsunterlagen, die mit der Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zusammenhängen,
- alle zum Rechnungswesen gehörenden Geschäftsbücher und Unterlagen, die Eintragungen über künstlersozialabgabepflichtige Tatbestände enthalten können.
In vereinzelten Fällen kann es vorkommen, dass die Prüfung der Künstlersozialabgabe nicht von den Trägern der Rentenversicherung, sondern von der KSK selbst durchgeführt wird.
Prüfankündigung
Die Einleitung der Prüfung erfolgt grundsätzlich mit einer schriftlichen Prüfankündigung. Mit dieser Prüfankündigung erhält der Arbeitgeber im Falle einer Beratung den Hinweis- und Bestätigungsbogen über die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Im Falle der erstmaligen Prüfung der Künstlersozialabgabe wird der Prüfankündigung regelmäßig ein Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG beigefügt. Der Fragebogen enthält Fragen zu möglichen Gründen, die zur Abgabepflicht führen können und am Ende wird um eine Aufstellung der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare sowie um die Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Verträge gebeten.
Unternehmen, die bereits bei der Künstlersozialkasse als abgabepflichtig geführt werden, erhalten mit der Prüfankündigung die Aufforderung zur listenmäßigen Erfassung der abgabepflichtigen und gemeldeten Entgelte für die einzelnen Kalenderjahre im Prüfzeitraum.
Mitwirkungspflicht des Unternehmens
Die abgabepflichtigen Unternehmen sind verpflichtet, an der Feststellung der Abgabepflicht bzw. der Ermittlung der Höhe der Künstlersozialabgabe mitzuwirken. Für die Durchführung der Prüfung ist es unerlässlich, dass auf Seiten der Abgabepflichtigen sachkundige Mitarbeiter für Auskünfte und Erläuterungen während der Prüfung zur Verfügung stehen, die zu prüfenden Unterlagen ordentlich vorbereitet und verfügbar sind bzw. aus der Datenverarbeitung jederzeit abgerufen werden können.
Abschluss der Prüfung
Das Prüfergebnis wird dem Unternehmer grundsätzlich im Rahmen einer Schlussbesprechung erläutert. Soweit dies erforderlich ist, kann dem Unternehmer darüber hinaus eine Frist zur Stellungnahme zum Prüfergebnis eingeräumt werden.
Sobald das Ergebnis der Prüfung feststeht, fertigt die KSK einen Prüfbescheid aus. Hat die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt, so reicht hierüber eine einfache Mitteilung aus. Der Prüfbescheid wird in der Regel unverzüglich im Anschluss an die Prüfung erteilt werden können.
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