Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Zuständige Krankenkasse
Meldungen - Zuständige Krankenkasse
Handelt es sich nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob), muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anmelden. Das ist für krankenversicherungspflichtige und freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer die Krankenkasse, die der Arbeitnehmer gewählt hat.
Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, erfolgt die Meldung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer zuletzt gesetzlich krankenversichert war. War der Arbeitnehmer bisher nicht gesetzlich krankenversichert, wählt der Arbeitgeber eine der Krankenkassen, die der Arbeitnehmer bei Versicherungspflicht hätte bestimmen können. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen auch für versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro.
Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Daher sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte.
Sofern in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind Meldungen und Beiträge aus dieser Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der Beschäftigte krankenversichert ist oder – bei privat Krankenversicherten – zuletzt krankenversichert war.
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