Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Beschäftigung von Studenten
Studenten und Praktikanten - Beschäftigung von Studenten
Als Studenten werden alle an einer Hochschule immatrikulierten Personen bezeichnet. Sie betreiben dort ein akademisches Studium, um sich für Berufe zu qualifizieren, die eine entsprechende „Ausbildung“ voraussetzen oder diese für wünschenswert halten. Das Studium beginnt mit der Immatrikulation (Einschreibung in die Liste der Studenten) und endet mit der Exmatrikulation (Streichung aus der Liste der Studenten).
Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Versicherungszweigen. Abweichend hiervon sind Studenten – unter bestimmten Voraussetzungen – versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dazu müssen sie zu den sogenannten ordentlich Studierenden zählen. Hierzu gehören alle Studenten,
- die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und
- deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
Dieses Werkstudentenprivileg gilt nicht nur für Studenten einer Hochschule, sondern auch für Studenten einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Hierzu gehören Fachschulen, Höhere Fachschulen, Berufsfachschulen und Höhere Berufsfachschulen. Das Studium an beziehungsweise der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht (kein Werkstudentenprivileg). Versicherungsfreiheit kommt jedoch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (drei Monate/70 Arbeitstage im Kalenderjahr) in Betracht. Sofern es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, besteht die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit
Unabhängig von den besonderen Regelungen für beschäftigte Studenten ist ein Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei, wenn es innerhalb der geltenden Grenzen entweder als
- geringfügig entlohnte Beschäftigung (in der Rentenversicherung allerdings nur auf Antrag) oder
- kurzfristige Beschäftigung (sofern keine Berufsmäßigkeit vorliegt) ausgeübt wird.
Im Gegensatz zu Auszubildenden und Praktikanten gelten insoweit für von Studenten ausgeübte Beschäftigungen keine Ausnahmen.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten