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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.7. RS 2010/03
Ziff. 3.7. RS 2010/03, Fälligkeit der Beiträge
(1) Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV sind die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenen Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
(2) Nach § 23b Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist bei Vereinbarungen nach § 7b SGB IV für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 SGB IV maßgebend. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird, bzw. des Folgemonats (für einen Restbetrag) fällig werden.
(3) Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitgeber anstelle der Bundesagentur für Arbeit zahlt (vgl. hierzu Ziffer 3.4.1), werden grundsätzlich ebenfalls in Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV fällig. Sie sind in den Beitragsnachweis des Monats aufzunehmen, für den sie gezahlt werden.
(4) In den Fällen, in denen bei einem Blockmodell eine ursprünglich vorgesehene Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes nicht erfolgen kann und der Arbeitgeber die Zahlung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach der Entgeltfortzahlung zunächst der Bundesagentur für Arbeit überlassen hat, nunmehr jedoch — ohne hierzu verpflichtet zu sein — diese Zahlung übernimmt, sind diese Beiträge von ihm unverzüglich nachzuzahlen, sobald ihm bekannt wird, dass es zu der vorgesehenen Wiederbesetzung nicht kommt; spätestens sind sie zu Beginn der Freistellungsphase fällig. Ggf. ist der Beitragsnachweis bei Zuordnung zu bereits abgelaufenen Kalenderjahren zu korrigieren. Die Zahlung der steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG während einer Arbeitsphase durch den Arbeitgeber begründet in diesen Fällen keine zeitgleiche Fälligkeit zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehene Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes seinen diesbezüglichen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber abtritt.
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