Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.2. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.2. RS 2010/04, Mehrfachbeschäftigte
(1) Bei Mehrfachbeschäftigten ist § 22 Absatz 2 SGB IV bzgl. der anteiligen Berücksichtigung mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen entsprechend anzuwenden unabhängig davon, ob für alle Arbeitgeber Umlagepflicht besteht.
(2) Die versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber und die versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber führt nicht zur Zusammenrechnung beider Arbeitsentgelte, da nicht beitragspflichtige Einnahmen aus einem Versicherungsverhältnis mit beitragspflichtigen Einnahmen eines anderen Versicherungsverhältnisses zusammentreffen.
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