Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.11. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.11. RS 2010/04, Praktikanten
(1) Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte gehören grundsätzlich zu den Arbeitnehmern im Sinne der Sozialversicherung. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, werden auch keine Umlagebeträge fällig.
(2) Wird im Rahmen eines Studiums ein Praktikum durchgeführt, für das Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind Umlagebeträge zur Insolvenzgeldumlage zu entrichten (vgl. ergänzend [jetzt] Gemeinsames Rundschreiben vom 23. 11. 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten).
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