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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.3.2.22. RS 2010/04
Ziff. II.3.2.22. RS 2010/04, Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
Das für die Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist auf die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung begrenzt (§ 185 Absatz 1 in Verb. mit § 341 Absatz 4 SGB III). Die Umlage wird deshalb von einem Arbeitsentgelt bis zu den in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (vgl. §§ 159, 160, 228a Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) in der jeweils gültigen Höhe berechnet. Das gilt auch für Beschäftigte, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.
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