Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. II.4.3. RS 2010/04
Ziff. II.4.3. RS 2010/04, Feststellung der Teilnahme am Umlageverfahren
(1) Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig.
(2) Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber. Des Weiteren sind die Einzugsstellen für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen für Entgeltabrechnungszeiträume ab 1. 1. 2009 zuständig. § 351 SGB III ist analog anzuwenden. Die Entscheidungen der Einzugsstellen sind verbindlich für alle Beteiligten.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten