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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2. RS 2010/06
Ziff. 1.2. RS 2010/06, Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit
(1) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V sind Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören unverändert neben dem laufend gezahlten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung des Arbeitnehmers, dessen Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit festzustellen ist, auch einmalig gezahlte Bezüge, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nach ausdrücklicher Bestimmung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 2. Halbsatz SGB V unberücksichtigt.
(2) Für die Feststellung der für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nach wie vor danach zu differenzieren, ob dieser am 31. 12. 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und gleichzeitig bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert war; in diesen Fällen gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V. In allen anderen Fällen ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V zu berücksichtigen. An der Fortgeltung dieser Differenzierung und an der Fortschreibung der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen hat sich insoweit nichts verändert.
(3) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (z. B. bei Herabsetzung der Arbeitszeit und daraus folgend einer Reduzierung des Arbeitsentgelts), endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Auch an dieser bislang bereits eintretenden Rechtsfolge hat sich nichts geändert.
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