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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.1. RS 2011/01
Ziff. 5.2.1. RS 2011/01, Planung/Genehmigung
(1) Die Einführung der elektronischen Abrechnung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Planung und Genehmigung der Behandlung von Verletzungen . . . des Gesichtsschädels [und von Kiefergelenkserkrankungen]. Es werden nach wie vor alle notwendigen Informationen unter Verwendung der vereinbarten Vordrucke ausgetauscht. Es gibt also keinen elektronischen Austausch von Daten im Rahmen der Genehmigung — hier bleibt zunächst alles beim Alten.
(2) Vor Beginn der Behandlung von Verletzungen . . . des Gesichtsschädels [und von Kiefergelenkserkrankungen] ist vom Zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Behandlungsplan zu erstellen. Hierfür ist der Vordruck "Behandlungsplan [für] Kiefergelenkserkrankungen [und] Kieferbruch" ([Vordruck 2 der Anlage 14a zum BMV-Z]) zu verwenden.
(3) Die Behandlung von Verletzungen . . . im Bereich des Gesichtsschädels ist vom Zahnarzt der Krankenkasse auf dem Vordruck "Behandlungsplan [für] Kiefergelenkserkrankungen [und] Kieferbruch" ([Vordruck 2 der Anlage 14a zum BMV-Z]) unverzüglich anzuzeigen. . .
(4) . . . Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse verbleibt der Behandlungsplan beim Zahnarzt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind vom Zahnarzt zu beachten.
(5) Die Beantragung/Genehmigung wird zukünftig weiterhin in Papierform durchgeführt, der Behandlungsplan ist an den Zahnarzt zurückzusenden, die Genehmigungsdaten sollten allerdings dokumentiert werden. Da die Abrechnung elektronisch erfolgt und um die Zusammenführung von Genehmigungs- und Abrechnungsdaten zu erleichtern, empfiehlt sich eine elektronische Erfassung der notwendigen Daten im Zuge der Genehmigung bei der Krankenkasse.
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