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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.3. RS 2011/01
Ziff. 5.2.3. RS 2011/01, Laborleistungen
(1) Die Vertragszahnärzte übermitteln die abrechnungsrelevanten Daten des zahntechnischen Labors bzw. des praxiseigenen Labors wie unter Ziffer 5.2.2 beschrieben grundsätzlich im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. . .
(2) In der Übergangszeit ist eine gesonderte Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors auf maschinell verwertbaren Datenträgern — auch als Bilddokument — möglich, wenn eine versichertenbezogene Zuordnung in einem elektronischen Verfahren möglich ist. Eine Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors in Papierform ist nur noch ausnahmsweise in Einzelfällen denkbar, wenn eine versichertenbezogene Zuordnung mit den sonstigen Abrechnungsdaten gewährleistet ist. Auch in diesen Regelungen wird deutlich, dass eine lückenlose Datenzusammenführung von Abrechnungsdaten mit Plandaten höchste Priorität bei der Umsetzung hatte. Da im Laborbereich aber keine durchgängigen Standards verpflichtend für alle Gewerbelabore vereinbart werden konnte, war der aufgezeigte Weg der einzig praktikable, um elektronische Abrechnungsdaten nicht noch mit papiergebundenen Dokumenten zu vermengen.
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