Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30b BetrAVG
§ 30b BetrAVG, [Voraussetzungen des Anspruchs auf Übertragung]
§ 4 Absatz 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. 12. 2004 erteilt wurden.
§ 30b eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
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