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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.1. RS 2011/01
Ziff. 5.4.1. RS 2011/01, Planung/Genehmigung
(1) Die Einführung der elektronischen Abrechnung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Planung und Genehmigung der systematischen Behandlung von Parodontopathien. Es werden nach wie vor alle notwendigen Informationen unter Verwendung der vereinbarten Vordrucke ausgetauscht. Es gibt also keinen elektronischen Austausch von Daten im Rahmen der Genehmigung — hier bleibt zunächst alles beim Alten.
(2) Der Zahnarzt hat vor Beginn der systematischen Behandlung von Parodontopathien anhand der ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Unterlagen (Röntgenbilder) einen Parodontalstatus zu erstellen. Als Parodontalstatus sind sowohl Blatt 1 als auch Blatt 2 ([Vordruck 5a und 5b der Anlage 14a zum BMV-Z]) auszufüllen und der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung zuzuleiten. Nach erfolgter Genehmigung übersendet die Krankenkasse den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) dem behandelnden Zahnarzt wieder zurück.
(3) Der vereinbarte Parodontalstatus . . . bleibt somit für das Antrags-, Begutachtungs- und Bewilligungsverfahren weiter erhalten. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse verbleibt der Parodontalstatus beim Zahnarzt. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind vom Zahnarzt zu beachten.
(4) Die Beantragung/Genehmigung wird zukünftig weiterhin in Papierform durchgeführt, der Parodontalstatus ist an den Zahnarzt zurückzusenden, die Genehmigungsdaten sollten allerdings dokumentiert werden. Da die Abrechnung elektronisch erfolgt und um die Zusammenführung von Genehmigungs- und Abrechnungsdaten zu erleichtern, empfiehlt sich eine elektronische Erfassung der notwendigen Daten im Zuge der Genehmigung bei der Krankenkasse.
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