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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5.2.2. RS 2011/01
Ziff. 5.5.2.2. RS 2011/01, Laborleistungen
(1) Die Vertragszahnärzte müssen ab dem 1. 1. 2012 ihre Abrechnung inkl. der Material- und Laborkosten komplett elektronisch an die KZVen übermitteln. Das zahntechnische Labor lieferte dem Vertragszahnarzt bisher in aller Regel eine Einzelrechnung in Papierform. Mit Einführung der Vereinbarung zur papierlosen Abrechnung haben die KZBV und der VDZI in einem Gemeinsamen Rundschreiben eine Empfehlung ausgesprochen, nach der der Zahnarzt und das gewerbliche Labor vereinbaren, dass das Labor ergänzend zur Lieferung der Originalrechnung in gedruckter Form die erforderlichen Rechnungsdaten auch als Datensatz in elektronischer Form zur Verfügung stellt. Für die elektronische Übermittlung abrechnungsrelevanter zahntechnischer Daten zwischen Labor und Zahnarzt haben die KZBV und der VDZI eine inhaltliche Datensatzbeschreibung im XML-Format abgestimmt (Gemeinsames Rundschreiben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen e. V. (VDZI) an alle Zahnärzte und zahntechnischen Laboratorien). Die zwischen den Vertragspartnern abgestimmte Datensatzbeschreibung regelt jedoch nur den elektronischen Datenaustausch zwischen dem gewerblichen Labor und dem Zahnarzt.
(2) Die gesonderte Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors auf maschinell verwertbaren Datenträgern, beispielsweise auch als Bilddokument, ist nur für einen befristeten Zeitraum, als Übergangsregelung möglich. Dies auch nur unter der Voraussetzung, dass die Daten den übrigen Abrechnungsdaten versichertenbezogen zugeordnet werden können. Eine Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors in Papier ist nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet.
(3) In der Übergangszeit ist eine gesonderte Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors auf maschinell verwertbaren Datenträgern — auch als Bilddokument — möglich, wenn eine versichertenbezogene Zuordnung in einem elektronischen Verfahren möglich ist. Eine Übertragung der Rechnungsdaten des gewerblichen Labors in Papierform ist nur noch ausnahmsweise in Einzelfällen denkbar, wenn eine versichertenbezogene Zuordnung mit den sonstigen Abrechnungsdaten gewährleistet ist. Auch in diesen Regelungen wird deutlich, dass eine lückenlose Datenzusammenführung von Abrechnungsdaten mit Plandaten höchste Priorität bei der Umsetzung hatte. Da im Laborbereich aber keine durchgängigen Standards verpflichtend für alle Gewerbelabore vereinbart werden konnte, war der aufgezeigte Weg der einzig praktikable, um elektronische Abrechnungsdaten nicht noch mit papiergebundenen Dokumenten zu vermengen.
(4) Die . . . bestehenden gesamtvertraglichen Regelungen . . . zur Abrechnung der Material und Laborkosten haben weiterhin Bestand (§ 3 Absatz 2 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung).
(5) Die Abrechnung über den vereinbarten Heil- und Kostenplan wird mit der elektronischen Datenübertragung obsolet.
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