Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.2. RS 2013/02
Ziff. 1.2. RS 2013/02, Beschäftigungsfiktion bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
(1) Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Aufgrund dieser Fiktionsregelung, die einheitlich für alle Zweige der Sozialversicherung Bedeutung hat, bleibt die an die entgeltliche Beschäftigung geknüpfte Versicherungspflicht der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verb. mit Satz 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 1. Halbsatz SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Absatz 1 SGB III für eine begrenzte Zeit der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbestehen. Typische Sachverhalte, die von der Regelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV erfasst sind, sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.
(2) Für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Auch eine Prüfung der Absicht der Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht erforderlich. Die Versicherungspflicht bleibt mithin auch dann für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar ist bzw. der Arbeits- und Fortsetzungswille zunächst im Unklaren bleibt oder die Unterbrechung von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat angelegt ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet jedoch die Wirkung des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV.
(3) Nach § 26 Absatz 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist § 187 Absatz 2 Satz 1 und § 188 Absatz 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
letzter Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses | Beginn der Monatsfrist | Ende der Monatsfrist |
15. 1. | 16. 1 | 15. 2. |
31. 1. | 1. 2. | 28. 2. oder 29. 2. |
28. 2. | 29. 2. (Schaltjahr) | 28. 3. |
29. 2. (Schaltjahr) | 1. 3. | 31. 3. |
31. 3. | 1. 4. | 30. 4. |
30. 4. | 1. 5. | 31. 5. |
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten