Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 EGGmbHG
§ 9 EGGmbHG, Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz.
§ 9 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(1) 1 Die §§ 86 und 87 GmbHG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 30. 6. 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) § 57f Absatz 3 GmbHG in der ab dem 1. 7. 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer, die für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.
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